3. Die Verbreitung der Forumsbeiträge war auch rechtswidrig. Verletzungen des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb durch Verbreitung von Äußerungen können zwar gerechtfertigt sein, wenn der Verbreiter sich insoweit auf die Wahrnehmung berechtigter Interessen oder sonstige überwiegende Interessen, die sich aus der über
Art. 5 Abs. 1 GG grundrechtlich geschützten Meinungsfreiheit ergeben können (
BGH, Urt. v. 29. 01. 1985,
NJW 1985, 1620), berufen kann. Das war hier indessen nicht der Fall. Der Antragsgegnerin ist allerdings zuzugeben, dass das Geschäftsmodell der Antragsteller, das sie in ihrem Beitrag kritisiert hatte, als in hohem Maße fragwürdig erscheint. Jedenfalls steht es außer Frage, dass es im Lichte des Grundrechts aus
Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG in scharfer Form kritisiert werden darf. Auf dieses Grundrecht darf die Antragsgegnerin sich auch hinsichtlich der über ihr Forum verbreiteten Beiträge berufen, denn
Art. 5 Abs. 1 GG schützt auch die bloße Verbreitung von gedanklichen Inhalten. Auch die Grundrechte aus
Art. 5 Abs. 1 GG gewährleisten aber, wie
Art. 5 Abs. 2 GG ausdrücklich sagt, kein schrankenloses Recht zur Verbreitung von Äußerungen aller Art. Das Recht zur freien Meinungsäußerung findet seine Grenzen jedenfalls da, wo Rechte anderer in einem Ausmaß betroffen werden, das der Durchsetzung des eigenen Standpunktes – oder des Standpunktes desjenigen, dessen Ansichten verbreitet werden – nicht mehr adäquat ist. Das ist dann der Fall, wenn die Äußerung darüber hinausgeht, das beanstandete Verhalten öffentlich zu kritisieren, sondern weitergehend dazu aufruft, den Geschäftsbetrieb des Kritisierten physisch zu stören, wie das typischerweise bei einem Boykottaufruf der Fall ist (
BGH, Urt. v. 29. 01. 1985,
NJW 1985, 1620). Im vorliegenden Fall gingen die von den Antragstellern angegriffenen Äußerungen sogar noch über einen solchen Boykottaufruf hinaus, indem in den Forumsbeiträgen dazu aufgerufen wurde, die Betriebsmittel der Antragsteller durch aktives Tun außer Betrieb zu setzen. Mit einem solchen, von einzelnen Forumsnutzem geforderten Verhalten wird tief in grundrechtlich geschützte Bereiche der Antragsteller eingedrungen, indem es die Antragsteller in der Ausübung ihrer Grundrechte aus
Art. 14 Abs. 1 und
Art. 12 Abs. 1 GG beeinträchtigt. Die Ausübung eines solchen gezielt betriebsstörenden Verhaltens ist aber schon deswegen kein adäquates Mittel mehr, um dem Standpunkt der Forumsteilnehmer Geltung zu verschaffen, weil mit der Maßnahme, zu der aufgerufen wird, nicht nur das beanstandete Verhalten der Antragsteller unterbunden, sondern ihr gesamter Gewerbebetrieb lahm gelegt werden soll. Jedenfalls die Verbreitung von Aufrufen zu derartigen Störungen ihres Unternehmens brauchen die Antragsteller nicht zu dulden.