AG Gemünden am Main: Unternehmereigenschaft bei Online-Auktion

BGB §§ 14, 355, 312d


Allein aus dem Umstand, dass ein Verkäufer bei der Auktionsplattform eBay etwa 150 Beurteilungen erhalten hat, ergibt sich nicht zwingend, dass er als Unternehmer (§ 14 BGB) tätig geworden ist.

AG Gemünden am Main, Urt. v. 13.01.2004 – 10 C 1212/03

Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Berufung wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Von der Abfassung eines Tatbestandes wird gem. § 313a ZPO abgesehen.
Abs. 1
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet. Denn der Kläger hat gegen den Beklagten aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf Rückgängigmachung des zwischen den Parteien im Februar 2003 mittels eBay geschlossenen Kaufvertrages über das Gehäuse SCSI 2, Art.-Nr. …
Abs. 2
Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises wegen des von ihm erklärten Rücktrittes vom 07. 03. 2003 gem. §§ 434 Abs. 1, 437 Nr. 2, 323, 346 BGB.
Abs. 3
Das Computergehäuse weist zwar unstreitig Kratz- und Gebrauchsspuren auf und ist an der Rückseite stark verstaubt. Dies stellt jedoch vorliegend unter Berücksichtigung aller Gesamtumstände keinen Sachmangel i. S. von § 434 Abs. 1 BGB dar. Eine Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit ist selbst nach dem Vortrag des Klägers nicht gegeben. Maßgeblich für das Vorliegen eines Sachmangels sind die jeweiligen Anpreisungen und Beschreibungen des Verkäufers in eBay. Hier hat der Beklagte das Computergehäuse mit "guter Zustand, kaum gebraucht" beschrieben. Angepriesen war somit kein neues und auch kein neuwertiges Gehäuse. Der Käufer musste mit einem Gehäuse rechnen, das Gebrauchsspuren aufwies. Dies ergibt sich auch aus der Beschreibung "guter Zustand". Auch hier musste der Käufer damit rechnen, dass keine optimale, ausgezeichnete oder sehr gute Ausführung vorhanden war.
Abs. 4
Der tatsächliche Zustand, so wie von dem Kläger nunmehr beschrieben und durch Lichtbilder von dem Gehäuse vorgelegt, entspricht noch den von dem Beklagten in eBay aufgeführten Beschreibungen. Ein Sachmangel ist somit nicht gegeben. Es wäre Sache des Käufers gewesen, falls er eine konkretere Information über den Zustand des Gehäuses benötigt hätte, dies bei dem Verkäufer beispielsweise durch Nachfrage des Alters oder durch Übermittlung von Lichtbildern zu erfragen. Demgegenüber hat sich der Kläger hier mit den allgemeinen Anpreisungen des Beklagten begnügt.
Abs. 5
Der Kläger hat auch kein Widerrufs- und Rückgaberecht gem. §§ 312b, 312d, 355 BGB. Denn die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Fernabsatzvertrages sind nicht ausreichend dargetan und nachgewiesen. Erforderlich hierfür ist ein Vertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher. Gemäß § 14 BGB ist als Unternehmen zu qualifizieren, wer bei Abschluss eines Rechtsgeschäftes in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Hier hat der Beklagte substanziiert vorgetragen und dargelegt, dass er zwar auch ein Unternehmen betreibt, der vorliegende Kaufvertrag jedoch nicht seinem unternehmerischen Bereich zuzuordnen war, sondern seinen Privatbereich betraf. Allein aus dem Umstand, dass bei der Auktionsplattform eBay etwa 150 Beurteilungen über den Beklagten eingetragen sind, ergibt sich nicht zwingend, dass der Beklagte vorliegend als Unternehmer tätig geworden ist. Aufgrund der Beliebtheit von eBay sind auch bei Privatpersonen umfangreiche Verkaufsgeschäfte denkbar. In der konkreten Kaufanzeige ist der Beklagte auch nicht als Unternehmer aufgetreten. Der Kläger hat auch nicht konkret vorgetragen und nachgewiesen, welches Unternehmen der Beklagte betreibe und aus welchen Gründen es sich um ein unternehmensbezogenes Geschäft handele.
Abs. 6
Desweiteren hat der Beklagte bestritten, dass der Kläger ein Verbraucher i. S. von § 312b BGB ist. Hierfür spricht sein Auftreten in eBay unter "…". Hierzu trägt der Kläger lediglich vor, er sei nicht Unternehmer, ohne dies näher auszuführen und nachzuweisen.
Abs. 7
Unter Berücksichtigung aller Gesamtumstände war daher die Klage abzuweisen.
Abs. 8
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.
Abs. 9
Die Berufung war nicht zuzulassen, das die Voraussetzungen des § 511 Abs. 4 ZPO nicht vorliegen.
Abs. 10
 
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