OLG Nürnberg: Versandkostenanteil bei Ausübung des Rückgabe- oder Widerrufrechts

BGB §§ 312b-d


Es verstößt nicht gegen §§ 312b-d BGB, von einem Verbraucher im Falle der Rückgabe der bestellten Ware die Bezahlung anteiliger Versandkosten ("Hinsendekosten") zu verlangen.

OLG Nürnberg, Hinweisbeschl. v. 05.10.2004 – 3 U 2464/04
(LG Nürnberg-Fürth, Urt. v. 00.00.0000 – 7 O 9605/03)

Hinweis gem. § 522 Abs. 2 ZPO
Der Senat beabsichtigt, die Berufung einstimmig durch Beschluss zurückzuweisen. Er ist nämlich davon überzeugt, dass das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg und die Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung hat. Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts (§ 522 ZPO).
Abs. 1
Es sind auch keine neuen berücksichtigungsfähigen Tatsachen vorgetragen noch konkrete Anhaltspunkte aufgezeigt, die Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Tatsachenfeststellungen des Erstgerichts begründen können (§ 529 ZPO). Daher ist von dem im angefochtenen Urteil zu Grunde gelegten Sachverhalt auszugehen. Dieser rechtfertigt weder eine andere Entscheidung, noch ist eine Rechtsverletzung vorgetragen, auf der die erstinstanzliche Entscheidung beruhen würde (§ 513 Abs. 1 ZPO).
Abs. 2
1. Zutreffend sieht das Erstgericht durch die Anspruchstellung der Beklagten gegen eine bestimmte Verbraucherin, anteilige Versandkosten zu bezahlen, keinen Verstoß gegen §§ 312b-d BGB. Denn das Problem, ob im Falle der Rückgabe der bestellten Ware auch die Verpflichtung zur Zahlung eines Versandkostenanteils (= "Hinsendekosten") in Wegfall kommt, ist in den genannten Vorschriften gerade nicht geregelt. Auch aus Blatt 2 und 3 der Berufungsbegründung lässt sich nicht entnehmen, wo eigentlich in §§ 312b-d BGB das Schicksal der anteiligen Versandspesen geregelt ist.
Abs. 3
2. Ebenso wenig liefert fdie Klägerin eine Begründung für ihre Behauptung (siehe II 1 der Berufungsbegründung), aus § 357 BGB ließe sich eine Regelung über die Versandkosten entnehmen, nachdem dort lediglich eine Regelung über die Rückgabekosten getroffen worden ist.
Abs. 4
3. Soweit die Klägerin die Rechtsfolge, nämlich das Versandkosten bei Ausübung des Rückgaberechts in Wegfall kämen, aus § 346 BGB ableiten will, kann sie darauf eine Klage nach dem Unterlassungsklagegesetz nicht stützen. Denn § 346 BGB hat keinen verbraucherschützenden Charakter. § 346 BGB regelt die Rückabwicklung von Verträgen schlechthin ohne Rücksicht darauf, ob Unternehmer bzw. Verbraucher am Vertragsverhältnis beteiligt sind. Auch über die Verweisung des § 357 BGB auf § 346 BGB erhält der – laut Klägerin angeblich verletzte § 346 BGB – keinen verbraucherschützenden Charakter.
Abs. 5
Es ist allein Aufgabe der am konkreten Vertragsverhältnis beteiligten Personen, das Problem der anteiligen Versandkosten im Falle eines Rücktritts zu klären. Für die hier nach dem Unterlassungsklagegesetz erhobene Klage kann der Senat diese Frage dahingestellt sein lassen.
Abs. 6
4. Der Senat vermag in der Verwendung des von der Klägerin beanstandeten Satzes "in jedem Fall erfolgt Rücksendung auf unsere Kosten und Gefahr" ebenfalls keine Irreführung i. S. des § 3 UWG a. F. = § 5 UWG n. F. zu erblicken.
Abs. 7
Zutreffend führt das Erstgericht aus, dass dieser Satz sich ausdrücklich und eindeutig auf die Kosten der Rücksendung bezieht. Steht dieser Satz doch in einem extra umrandete Kasten mit der Überschrift "Rückgabebelehrung" und den Unterpunkten "Rückgaberecht" und "Rückgabefolgen". Unter der Rubrik "Umtausch oder Rückgabe" wird nochmals allein die kostenfreie Rückgabe erläutert. Beim Verbraucher entsteht so keineswegs der Eindruck, hier solle auch eine Regelung über die anteiligen Versandspesen getroffen werden. Schließlich gibt es eine Vielzahl von Verbrauchern, bei denen sich das Problem "Versandspesen" angesichts der Höhe des Bestellwertes (höher als 180 €) überhaupt nicht stellt. Bereits dieser nicht unerhebliche Personenkreis wird überhaupt nicht dazu veranlasst, sich irgendwelche Gedanken über die Verpflichtung zur Bezahlung der Versandspesen im Falle der Rückabwicklung zu machen. Auch der Irreführungstatbestand ist somit nicht erfüllt.
Abs. 8
Nur ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Beklagte mit der konkreten Ausgestaltung der Rückgabebelehrung genau das Muster verwendet, welches § 14 Abs. 2 der BGB-InfoV in der Fassung vom 05.08.2002 (BGBl. I, Seite 3002) i. V. mit Anlage 3 vorschlägt (abgedruckt bei Palandt, BGB, 63. Aufl. Anh. zu § 355 BGB). Allein die – nach Ansicht der Klägerin im Falle der Rückgabe unberechtigte – Belastung mit anteiligen Versandspesen macht diese gesetzlich empfohlene Belehrung nicht irreführend.
Abs. 9
Die Berufung erweist sich insgesamt ohne Aussicht auf Erfolg. Der Senat empfiehlt deshalb, nicht zuletzt aus Kostengründen die Berufung zurückzunehmen. Die Entscheidung nach § 522 Abs. 2 ZPO löst nämlich vier Gerichtsgebühren aus, selbst wenn der Beschluss nur auf die oben mitgeteilten Gründebezug nimmt (KV 1220). Im Falle der Rücknahme des Rechtsmittels ermäßigt sich zudem die gerichtliche Verfahrensgebühr um 2,0 (KV 1222).
Abs. 10
Der Klägervertreter kann sich zu diesem Hinweis binnen drei Wochen äußern.
Abs. 11
 
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