OLG Koblenz: Streitwert bei E-Mail-Werbung

ZPO § 3


1. Bei unverlangter E-Mail-Werbung handelt sich um ein Ärgernis, dessen finanziellem Anreiz nur durch eine entsprechende Streitwertfestsetzung angemessen begegnet werden kann.

2. Bei einer 421 kB großen E-Mail an einen Rechtsanwalt, deren werbender Inhalt sich erst nach der Lektüre weiter Passagen der Mitteilung erschließt, ist ein Streitwert von 10.000 € angemessen.


OLG Koblenz, Beschl. v. 29.09.2006 – 14 W 590/06
(LG Mainz, Beschl. v. 14.08.2006 – 2 O 188/06)

Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des LG Mainz vom 14.08.2006 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.
Der Beschwerdewert beträgt 669,80 €.
Gründe
Die sofortige Beschwerde ist unbegründet.
Abs. 1
Einwendungen zur Hauptsache sind im Kostenfestsetzungsverfahren unbeachtlich. Rügen, die für die Kostenfestsetzung von Bedeutung sind, hat der Beschwerdeführer im Schreiben vom 18.08.2006 nicht erhoben.
Abs. 2
Auf seinen Ablehnungsantrag gegen Richter des LG Mainz kommt es nicht an. Bei der Kostenfestsetzung handelt es sich um ein Rechtspflegergeschäft.
Abs. 3
Die im Schreiben des Antragsgegners vom 27.06.2006 beanstandete Streitwertbemessung hat der Senat von Amts wegen geprüft (§ 63 Abs. 3 Satz 1 GKG). Er hält den vom Landgericht angenommenen Streitwert von 10.000 € für angemessen. Der Antragsteller ist Rechtsanwalt. Der Antragsgegner bezeichnet sich als Finanzmakler. Bei der 421 kB großen E-Mail, die der Antragsgegner am 23.05.2006 an den Antragsteller gesandt hat, handelt es sich um unverlangte Werbung. Es erschließt sich erst nach der Lektüre weiter Passagen der Mitteilung, dass der Adressat Opfer einer Spam-Mail geworden ist. All das verleiht dem Verstoß einiges Gewicht. Dass der Antragsgegner die Aufforderung, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben, unbeantwortet gelassen hat, indiziert hinreichend, dass er weitere Verstöße von entsprechendem Gewicht beabsichtigt. Die vereinzelt von Amtsgerichten vertreten Auffassung, Spam-Mails hätten nur Bagatellcharakter, teilt der Senat nicht. Das Gericht weiß aus eigener Anschauung, wie viel Zeit und Mühe es kostet, allmorgendlich aus der elektronischen Post die Flut von unerwünschten Werbemails auszusortieren, die sich meistens mit einer seriös oder zumindest unverfänglich wirkenden Absenderadresse tarnen, um auf diese Weise das Misstrauen des Adressaten zu zerstreuen.
Abs. 4
Es handelt sich um ein Ärgernis, dessen finanziellem Anreiz nur durch eine entsprechende Streitwertfestsetzung angemessen begegnet werden kann (vgl. Harald Schneider, AGS 2004, 262 m. w. N.).
Abs. 5
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Abs. 6
 
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