LG Stendal: Anforderungen an Telefonrechnung bei Mehrwertdiensten

BGB § 611; TKG §§ 3 Nr. 18, 16; TKV § 15; TDSV §§ 6, 7


Ein Telekommunikationsunternehmen, das den Kunden auf Bezahlung sog. Mehrwertdienste in Anspruch nimmt, muss dem Kunden eine Rechnung vorlegen, die ihn in die Lage versetzt, den Inhalt der Rechnung qualifiziert zu bestreiten. Dafür ist die Angabe, dass eine bestimmte Rufnummer zu einer bestimmten Zeit angewählt wurde, unzureichend. Aus der Telefonrechnung müssen vielmehr der Mehrwertdienstanbieter, die von ihm erbrachte Leistung und der dafür geschuldete Tarif erkennbar sein.

LG Stendal, Urt. v. 18.08.2005 – 22 S 51/05
(AG Stendal, Urt. v. 05.04.2005 – 3 C 1029/04 (3.5))

Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 05.04.2005 verkündete Urteil des AG Stendal – 3 C 1029/04 (3.5) – wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision zum Bundesgerichtshof wird zugelassen.
Der Streitgegenstandswert für das Berufungsverfahren wird auf 720,93 € festgesetz
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Bezahlung so genannter Mehrwertdienste.
Abs. 1
Die Klägerin unterhält und betreibt ein Verbindungsnetz und stellt Verbindungen aus Teilnehmernetzen wie beispielsweise von der Deutschen Telekom AG (im Folgenden: DTAG) in andere Netze her. Zu ihrer Tätigkeit gehört es auch, Anrufe, die aus dem Teilnehmernetz der DTAG kommen, mit denen von der Klägerin betriebene Auskunftsnummern angewählt werden, über ihre Dienstplattform an den entsprechenden Dienstanbieter weiterzuleiten, der dann die entsprechenden Auskunftsdienste erbringt. Die auf die Auskunftsdienste sowie die Verbindungsleistung der Klägerin entfallenen Entgelte werden dabei von dem Teilnehmernetzbetreiber, im Regelfall also der DTAG, in Rechnung gestellt und bei entsprechender Zahlung durch den Endkunden an die Klägerin weitergeleitet.
Abs. 2
Die Beklagte ist Inhaberin eines Festnetztelefonanschlusses, für den bei der DTAG ein Buchungskonto geführt wird. Mit der vorliegenden Klage nimmt die Klägerin die Beklagte auf Bezahlung von zwei Telefonrechnungen in Höhe von insgesamt 720,93 € in Anspruch.
Abs. 3
Im Übrigen wird hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen im ersten Rechtszug auf das angefochtene Urteil gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.
Abs. 4
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Klägerin habe die nach ihrer Behauptung erbrachten Mehrwertdienste weder schlüssig darlegen noch ordnungsgemäß unter Beweis stellen können. Voraussetzung hierfür sei eine Benennung der wesentlichen Vertragsbestandteile, namentlich der Vertrag schließenden Parteien, der erbrachten Leistung und der geschuldeten Gegenleistung. Das Fernmeldegeheimnis, insbesondere die Pflicht der Klägerin aus § 7 Abs. 3 TDSV, die Rufnummer um die letzten drei Ziffern zu kürzen, stehe der grundsätzlichen Nennung der Art der Dienstleistung nicht entgegen. Zwar bestehe aufgrund der vorgelegten Einzelverbindungsnachweise eine tatsächliche Vermutung dafür, dass die Verbindung auch tatsächlich hergestellt worden sei, diese beziehe sich aber nicht auf die Richtigkeit der Telefonrechnung.
Abs. 5
Dagegen richtet sich die Berufung, mit welcher die Klägerin die fehlerhafte Anwendung der §§ 16 TKV sowie 6 und 7 TDSV und die damit verbundene Beweislastverteilung rügt. Das Amtsgericht habe verkannt, dass die in den vorgelegten Einzelnachweisen aufgeführten Einzelverbindungen zum Nachweis der geführten Verbindung geeignet und ausreichend seien. Dass die Klägerin entsprechend der gesetzlichen Vorgabe des § 7 Abs. 3 Satz 3 TDSV die Verbindungsdaten nur unter Kürzung der Zielrufnummern um die letzten drei Ziffern gespeichert habe, dürfe sich nicht zu ihrem Nachteil auswirken. Die Identität des Mehrwertdienstanbieters könne auch nicht aufgrund der internen Abrechnung zwischen der Klägerin und dem betreffenden Inhaltanbieter ermittelt werden, da das Abrechnungssystem der Klägerin zwar auch nach Rechnungsstellung noch bestimmte Daten speichere, es sich dabei aber lediglich um abrechnungsrelevante Daten handele. Anhand dieser sei es nur noch möglich, die Gesamtverbindungsminuten zu verschiedenen Mehrwertdienstnummern eines Anbieters zu Abrechnungszwecken zu ermitteln, welcher Kunde im Einzelnen zu welcher Zeit die betreffenden Rufnummern angewählt habe, ergebe sich daraus hingegen nicht mehr.
Abs. 6
Aus der von ihr vorgelegten Zertifizierungsurkunde vom 31.03.2005 ergebe sich, dass die Leistung bis zu der Schnittstelle, an der der allgemeine Netzzugang dem Kunden bereitgestellt wird, technisch einwandfrei erbracht worden sei.
Abs. 7

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des AG Stendal vom 05.04.2005 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an sie 720,93 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit der Klage sowie 1 € Mahnkosten zu zahlen.

Abs. 8

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Abs. 9
Sie verteidigt das amtsgerichtliche Urteil und bestreitet, zu den in den Rechnungen aufgeführten Zeiten von ihrem Festnetzanschluss Telefonate durchgeführt zu haben.
Abs. 10
Wegen des weiter gehenden Vorbringens der Parteien wird Bezug genommen auf ihre vorbereitenden Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Abs. 11
Die Kammer hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen L. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf Sitzungsprotokoll vom 28.07.2005 Bezug genommen.
Abs. 12
Entscheidungsgründe
Die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und auch begründet worden (§§ 511, 517, 519, 520 ZPO).
Abs. 13
Sie ist indes nicht begründet.
Abs. 14
Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von 720,93 € aus dem Telefonvertrag i. V. mit §§ 611 BGB, 3 Nr. 18 TKG, 15 TKV, 6, 7 TDSV, 5 Abs. 3 TDG (nunmehr 11 TDG).
Abs. 15
Durch den Abschluss des als Dauerschuldverhältnis zu qualifizierenden Telefondienstvertrages mit der Telekom hat sich diese verpflichtet, der Beklagten den Zugang zu dem öffentlichen Telekommunikationsnetz zu eröffnen und zu ermöglichen, unter Aufbau abgehender und Entgegennahme ankommender Telefonverbindungen mit anderen Teilnehmern eines Telefonnetzes Sprache und sonstige Daten auszutauschen. Nimmt der Anschlusskunde auf dieser Grundlage – wie hier – einen so genannten Mehrwertdienst in Anspruch, tritt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ([Urt. v. 04.03.2004 – III ZR 96/03,] BGHZ 158, 201) ein weiteres Rechtsverhältnis hinzu. Neben der die technische Seite des Verbindungsaufbaus betreffenden und im Rahmen des Telefondienstvertrages zu erbringenden Dienstleistung des Netzbetreibers (vgl. §§ 3 Nr. 16, 19 TKG) entsteht ein Rechtsverhältnis mit dem Anbieter, der die inhaltliche Seite des Vorganges betreffenden Dienstleistung. Bei dieser weiteren Dienstleistung handelt es sich um Teledienste i. S. des Teledienstgesetzes.
Abs. 16
Die Beklagte schuldet aus diesem Vertragsverhältnis grundsätzlich für die von ihr in Anspruch genommene Leistung ein Entgelt. Soweit die Beklagte vorliegend den Anfall der Verbindungsentgelte in der Zeit vom 26.01.2003 bis zum 11.03.2003 bestritten hat, obliegt es der Klägerin, die Leistung substanziiert darzutun. Die Substantiierungs- und Beweislast für die Richtigkeit der Telefonrechnungen trägt der Netzbetreiber. Die Klägerin ist dieser Substanziierungspflicht nicht ausreichend nachgekommen. Entgegen ihrer Auffassung spricht für die Richtigkeit der von ihr gestellten Rechnungen vom 19.02.2003 und 19.03.2003 nicht der Beweis des ersten Anscheins. Der Anscheinsbeweis für die Richtigkeit einer auf technischen Aufzeichnungen beruhenden Telekommunikationsrechnung bezieht sich immer nur auf die der Rechnung zugrunde liegende technische Aufzeichnung über die geführten Einzelverbindungen. Der Klägerin obliegt aber nach allgemeinen Grundsätzen die Darlegungs- und Beweislast für die Richtigkeit ihrer Rechnungen, insbesondere ihrer Aufschlüsselung nach Anschlüssen der Verbindungspartner, Zeit, Dauer und dadurch ausgelösten Einzelgebühren. Der Telefonkunde muss nur zahlen, wenn klar ist, wer sein Vertragspartner ist und für welche Leistungen Verbindungsentgelte verlangt werden. Gemessen daran reichen die von der Klägerin vorgelegten Einzelverbindungsnachweise nicht aus, um ihrer Substanziierungspflicht zu genügen. Aus dem gesamten Tatsachenvorbringen der Klägerin in beiden Instanzen ergibt sich nicht, wer die streitgegenständlichen Leistungen der so genannten Mehrwertdienste an die Beklagte erbracht hat, und worin diese Leistungen bestanden. Damit ist unklar und für die Beklagte nicht ersichtlich, wer letztlich ihr Vertragspartner, für den die Klägerin die Verbindungsentgelte eintreibt, geworden ist. Das Tatsachenvorbringen der Klägerin erfüllt also insoweit nicht die Anforderungen an die Substanziierungspflicht der darlegungsbelasteten Partei i. S. des § 138 Abs. 1 ZPO, zumal der Beklagten mangels konkretem Tatsachenvortrag ein qualifiziertes Bestreiten der behaupteten Telefonate und damit der geltend gemachten Forderung überhaupt nicht möglich ist.
Abs. 17
Die telekommunikationsrechtlichen Vorschriften der §§ 16 Abs. 3 Satz 3 TKV und 7 Abs. 3 Satz 1-3 TDSV befreien die Klägerin nicht von ihrer Darlegungslast. Gemäß § 16 Abs. 3 Satz 1 TKV obliegt es dem Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen nachzuweisen, dass die Leistung bis zur Schnittstelle, an der der allgemeine Netzzugang dem Kunden bereitgestellt wird, technisch einwandfrei erbracht und richtig berechnet worden ist. Ergibt eine Überprüfung keine Mängel, so kann der Anbieter gem. § 16 Abs. 3 Satz 3 TKV die betreffenden Verbindungsentgelte nicht fordern, wenn der Kunde nachweist, dass sein Anschluss in einem von ihm nicht zu vertretenen Umfang genutzt wurde, oder Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Höhe der Verbindungsentgelte auf Manipulation Dritter an öffentlichen Telekommunikationsnetzen zurückzuführen ist. Gemäß § 7 Abs. 3 TDSV hat der Dienstanbieter nach Beendigung der Verbindung aus den Verbindungsdaten nach § 6 Abs. 1 Nr. 1-3 und Nr. 5 TDSV unverzüglich die für die Berechnung des Entgeltes erforderlichen Daten zu ermitteln. Gemäß § 7 Abs. 5 TDSV darf der Dienstanbieter Verbindungsdaten speichern und übermitteln, soweit dies für die Abrechnung des Dienstanbieters mit anderen Dienstanbietern oder mit deren Kunden sowie anderer Dienstanbieter mit ihren Kunden erforderlich ist. Zieht der Dienstanbieter mit der Rechnung Entgelte für Leistungen eines Dritten ein, darf er dem Dritten Bestands- und Verbindungsdaten übermitteln, soweit diese im Einzelfall für die Durchsetzung der Forderungen des Dritten gegenüber seinem Kunden erforderlich sind (§ 7 Abs. 6 TDSV).
Abs. 18
Danach obliegt es der Klägerin, ihren Kunden zunächst eine Rechnung vorzulegen, die diesen überhaupt in die Lage versetzt, deren Inhalt qualifiziert zu bestreiten. Dazu muss mehr vorgetragen werden, als dass eine bestimmte Rufnummer zu einer bestimmten Zeit angewählt wurde. Grundlage jeder vertraglichen Einigung ist eine Absprache über die wesentlichen Vertragspunkte, bei Mehrwertdiensten also über den angebotenen Inhalt und die dafür geschuldete Vergütung. Aus der Telefonrechnung muss daher der Mehrwertdienstanbieter, die von ihm erbrachte Leistung und der dafür geschuldete Tarif erkennbar sein.
Abs. 19
Erst wenn dies der Fall ist und der Kunde innerhalb der 6-Monats-Frist des § 7 Abs. 3 TDSV ausdrücklich oder schlüssig durch Unterlassen der Erhebung von Einwendungen gegenüber der Telefongesellschaft zu erkennen gegeben hat, dass er die Höhe der Rechnung nicht bestreiten will, wird die Gesellschaft nach der Löschung der Verbindungsdaten von dem Nachweis der Richtigkeit der Telefonrechnung i . S. einer Beweislastumkehr entlastet. Dies folgt letztlich aus dem auf § 242 BGB beruhenden prozessrechtlichen Gedanken der Beweisvereitelung. Von einer solchen Beweisvereitelung ist dann auszugehen, wenn jemand seinem beweispflichtigen Gegner die Beweisführung schuldhaft unmöglich macht, sei es während eines Prozesses oder vorprozessual durch gezielte oder durch fahrlässige Handlungen, die zum Verlust bereits vorhandener Beweismittel führen (vgl. BGH, NJW 1986, 59 ff.). Hierbei geht es zwar meist um Fallgestaltungen, in denen wie in § 444 ZPO die Folgen einer Beweisvereitelung denjenigen treffen, der selbst das Beweismittel vernichtet hat. Indessen muss sich auch ein Kunde der Klägerin die Löschung von Aufzeichnungen unter Beachtung des Rechtsgedankens des § 242 BGB anrechnen lassen, wenn er selbst zu erkennen gegeben hat, dass es auf einen Einzelnachweis für die Richtigkeit der Telefonrechnung nicht mehr ankommen werde (vgl. OLG Thüringen, Beschl. v. 21.09.2000 – 2 U 202/00).
Abs. 20
Diese Voraussetzungen liegen im vorliegenden Fall nicht vor. Zum einen genügten die Rechnungen der Klägerin vom 19.02.2003 und 19.03.2003 schon nicht, um der Beklagten ein qualifiziertes Bestreiten zu ermöglichen, da sie weder Mehrwertdienstanbieter noch dessen Leistung noch den dafür zu zahlenden Tarif enthalten, zum anderen hat die Beklagte gegenüber den ihr zunächst von der Deutschen Telekom AG geltend gemachten Verbindungsentgelten durchaus Einwendungen erhoben.
Abs. 21
Soweit die Klägerin dies mit Nichtwissen bestreitet, ist ihr Bestreiten unbeachtlich. Gemäß § 138 Abs. 4 ZPO ist eine Erklärung mit Nichtwissen nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind. Zu Recht stellt jedoch die Rechtsprechung Vorgänge im eigenen Geschäfts- oder Verantwortungsbereich den eigenen Handlungen oder Wahrnehmungen i. S. von § 138 Abs. 4 ZPO gleich (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 24. Aufl., § 138 Rn. 16).
Abs. 22
Die Klägerin steht in ständiger Geschäftsbeziehung zur DTAG, die die auf die Klägerin entfallenden Entgelte dem Kunden in Rechnung stellt und bei entsprechender Zahlung an die Klägerin weiterleitet. Gemessen daran obliegt es der Klägerin, sich bei der DTAG zu erkundigen, ob der Kunde Einwendungen gegen Telefonrechnungen erhoben hat. Erst wenn dies nicht bestätigt wird, darf sie die Erhebung von Einwendungen mit Nichtwissen bestreiten.
Abs. 23
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Abs. 24
Die Revision war gem. § 543 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO zuzulassen, weil die Frage der Darlegungs- und Beweislastverteilung bei strittiger Telefonrechnung von grundsätzlicher Bedeutung ist, und in Anbetracht der uneinheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichtes erforderlich ist.
Abs. 25
Der Streitgegenstandswert für das Berufungsverfahren wurde gem. §§ 3 ZPO, 47 GKG festgesetzt.
Abs. 26
 
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