AG Radolfzell: Widerrufsrecht bei Internet-Auktion

BGB §§ 312 d, 383 Abs. 3


Internet-Auktionen sind keine Versteigerungen im Rechtssinne des § 383 Abs. 3 BGB.

AG Radolfzell, Urt. v. 29.07.2004 – 3 C 553/03

Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 553 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszins seit 24.09.2003 zu bezahlen, Zug um Zug gegen Rückgabe des Navigationsgeräts Travelpilot RGS 05.
Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des Navigationsgeräts Travelpilot RGS 05 in Annahmeverzug befindet.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Von der Darstellung des Tatbestands wird gem. § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.
Abs. 1
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und begründet.
Abs. 2
In Form der freiwilligen Versteigerung über den virtuellen Marktplatz des Auktionshauses eBay ist ein Kaufvertrag zu Stande gekommen. Es handelt sich nicht um eine Versteigerung im Rechtssinne des § 383 Abs. 3 BGB.
Abs. 3
Nachdem ein mit den Mitteln moderner Kommunikationstechnik, und zwar ausschließlich, zu Stande gekommener Vertrag gegeben ist, ist § 312 d BGB auf diesen Vertrag anwendbar, da die Beklagte gewerblich gehandelt hat.
Abs. 4
Dass die Beklagte gewerblich gehandelt hat, steht zur Überzeugung des Gerichts fest auf Grund der vom Kläger vorgelegten Urkunden. Dazu trägt nicht nur bei, dass die Beklagte über mehrere gleichartige Blaupunkt Navigationsgeräte verfügt hat, sondern auch, dass sie sich als Powerseller bezeichnet und nach eigener Auskunft immer wieder über eBay Dinge verkauft. Um bei dem Beispiel des Beklagtenvertreters zu bleiben, liegt auch dann, wenn jemand aus Spaß an der Freude immer wieder auf Trödelmärkte geht und kauft und verkauft, ein gewerbliches Handeln vor, so auch hier.
Abs. 5
Nach alledem durfte der Kläger seine Willenserklärung binnen zwei Wochen widerrufen.
Abs. 6
Die Beklagte befindet sich mit der Rücknahme des Geräts im Verzug. Das war auf Antrag des Klägers festzustellen.
Abs. 7
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 11 ZPO.
Abs. 8
 

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