OLG Koblenz: Unverlangte E-Mail-Werbung

BGB §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 Satz 2


1. Die Übersendung unerwünschten Werbematerials im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs (u. a. E-Mail) ist grundsätzlich rechtswidrig.

2. Allein die dem Adressaten eingeräumte Möglichkeit, die Zusendung weiterer E-Mails durch Anklicken eines Links zu unterbinden, kann den Unterlassungsanspruch grundsätzlich nicht zu Fall bringen, zumal für den Empfänger des Werbematerials völlig unklar ist, welche Folgen sich aus dem Anklicken des Links ergeben (Speicherung in Dateien, Weitergabe der E-Mail-Adresse u. a.).


OLG Koblenz, Beschl. v. 10.06.2003 – 1 W 342/03
(LG Mainz, Beschl. v. 22.04.2003 – )

Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der Einzelrichterin der 1. Zivilkammer des LG Mainz vom 22.04.2003 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 25.000 € festgesetzt.
Gründe
Die Zurückweisung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung – Unterlassung der weiteren Übersendung von werbenden E-Mails – ist auch nach Auffassung des Senats zu Recht erfolgt. Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin hat einen Verfügungsgrund nicht ausreichend dargelegt und glaubhaft gemacht.
Abs. 1
1. Offen bleiben kann zunächst, ob es sich bei der streitgegenständlichen E-Mail (Newsletter 11 vom 17.03.2003, Bl. 6 ff. d. A.) um die Zusendung unerwünschten "Werbematerials" handelt (vgl. KG, CR 2003, 291 f.). Zu Gunsten der Antragstellerin soll zunächst einmal von einem "Aufdrängen unerwünschten Werbematerials" ausgegangen werden.
Abs. 2
2. Mit der Beschwerdeführerin ist auch davon auszugehen, dass allein die Einräumung der Möglichkeit, die Zusendung weiterer E-Mails durch "Anklicken" einer "Abbestell-E-Mail" zu unterbinden, den Unterlassungsanspruch grundsätzlich nicht zu Fall bringen kann. Der Senat geht mit der ganz überwiegenden und herrschenden Ansicht in Literatur und Rechtsprechung davon aus, dass die Übersendung unerwünschten Werbematerials im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs (u. a. E-Mail) grundsätzlich rechtswidrig ist (vgl. KG, a. a. O.), und dieser vorliegende Rechtsverstoß nicht dadurch beseitigt werden kann, dass es dem Adressaten überlassen bleibt, die weitere Zusendung durch Absendung eigener E-Mails an den Störer zu verhindern, zumal für den Empfänger des Werbematerials völlig unklar ist, welche Wirkungen, Folgen sich aus dem "Anklicken" des "Abbestellknopfes" ergeben (Speicherung in Dateien, Weitergabe der E-Mail-Adresse u. a.). Allein das Zurverfügungstellen einer derartigen Abbestellmöglichkeit reicht auch für den Senat nicht aus, den Verfügungsanspruch und -grund zu beseitigen.
Abs. 3
3. Im vorliegenden Fall besteht zur Überzeugung des Senats jedoch der Verfügungsgrund deshalb nicht, weil unstreitig nach entsprechender schriftlicher Kontaktaufnahme sowie einem Telefonat Ende März 2003 keine Übersendung von E-Mails mehr erfolgte, die Antragsgegner mithin die einmalige Störung nicht wiederholten und entsprechend eine konkrete Wiederholungsgefahr für den Senat hier nicht ersichtlich ist.
Abs. 4
Für die Entscheidung des Senats spielt auch eine Rolle, dass es sich im vorliegenden Fall nicht um den "klassischen Fall" der Aufdrängung von werbendem Material per E-Mail gehandelt hat, die Antragstellerin eine technische Möglichkeit zur Abbestellung der Newsletter eingeräumt worden war, und vor allem die Antragsgegner sich – unstreitig – strikt nach dem Wunsch der Antragstellerin auf "Nichtbelästigung" verhalten hat. Aus diesen Gründen hat das Landgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zu Recht zurückgewiesen; die hiergegen gerichtete zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg und ist daher mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Abs. 5
 
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