Der Beklagte bestellte bei der Klägerin, die einen Kunstversand betreibt, am 29.10.2002 telefonisch eine aus sechs Bildern bestehende Kunstgrafikmappe … zum Preis von 1.194,12 € einschließlich Mehrwertsteuer, wobei ein Kauf auf Probe vereinbart wurde. Die Ware wurde an den Beklagten am 05.11.2002 ausgeliefert. In dem beigefügten Schreiben mit der Überschrift "Auftrag-Nr. …, Rechnung-Nr. … und Lieferschein" heißt es wie folgt:
"Wir danken für den Abschluß des Kaufs auf Probe vom 29.10.02 und übersenden anbei die bestellte Kunstgrafikmappe. Bei einem Kauf auf Probe steht die Billigung der gekauften Grafikmappe in Ihrem Belieben. Der Kauf ist unter der aufschiebenden Bedingung der Billigung geschlossen. Die Billigungsfrist beträgt zwei Wochen ab Eingang der Ware bei Ihnen. Ihr Schweigen gilt als Billigung (§ 454, 455). Billigen Sie nicht, sind Sie verpflichtet, auf meine Gefahr und meine Kosten die Kunstgrafikmappe zuzusenden."
In einem weiteren Abschnitt des Schreibens heißt es:
"W i c h t i g
Widerrufsbelehrung:
Sie können den auf Probe geschlossenen Kaufvertrag innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen widerrufen, anderenfalls der Kauf auf Probe rechtsverbindlich wird. Die Frist zum Widerruf beginnt mit dem Erhalt der Bilder durch Zustellung bei Ihnen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs an die Firma E … (Klägerin). Widerrufen Sie, sind Sie verpflichtet, die erhaltenen Bilder auf meine Gefahr und meine Kosten zurückzusenden. Zur Ausübung Ihres Widerrufs genügt es auch, wenn Sie die Bilder innerhalb von zwei Wochen an den Widerrufsempfänger zurückschicken. Die Zwei-Wochen-Frist beginnt mit dem Erhalt der Bilder durch Zustellung bei Ihnen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. ..."
a. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Kaufvertrag am 29.10.2002 telefonisch und damit als Fernabsatzvertrag i. S. des §§ 312b Abs. 1 und 2 BGB geschlossen worden ist, sodass dem Beklagten gem. §§ 312d Abs. 1 Satz 1, 355 BGB ein Widerrufsrecht zusteht.