AG Montabaur: Mangelnde Bandbreite eines DSL-Anschlusses

BGB § 280 Abs. 1, Abs. 2, § 281 Abs. 1


Kann der Anbieter eines DSL-Anschlusses dem Kunden die vertraglich geschuldete Geschwindigkeit nicht zur Verfügung stellen, so hat der Kunde das Recht, den Vertrag zu kündigen. Er kann darüber hinaus die Kosten als Schaden ersetzt verlangen, die ihm durch den Abschluss eines Vertrages bei einem anderen DSL-Anbieter entstehen.

AG Montabaur, Urt. v. 04.08.2008 – 15 C 268/08

Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den KIäger 109,13 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten ab dem Basiszinssatz seit dem 23.02.2008 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der KIäger hat die Kosten des Rechtsstreits zu 1/10 und die Beklagte zu 9/10 zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird auf 122,31 € festgesetzt.
Tatbestand
Von der Abfassung des Tatbestandes wurde gem. § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.
Abs. 1
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist weitgehend begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Schadensersatzsanspruch gem. § 280 Abs. 1, Abs. 2, § 281 Abs. 1 BGB in Höhe des zuerkannten Betrages.
Abs. 2
Die Parteien haben zwar unstreitig ein Vertragsverhältnis betreffend die Bereitstellung eines [DSL]-Anschlusses geschlossen. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte insoweit mit Schreiben vom 14.12.2007 mitgeteilt hatte, dass es bei der Nutzung der Movie-Flat zu Qualitatseinbußen kommen könne. Dies hatte die Ursache darin, dass die am Anschluss des Klägers bereitgestellte Übertragungsgeschwindigkeit tatsächlich nicht so bereitgestellt werden konnte. Insoweit hat die Beklagte von sich aus eine Rabattgewährung von 5 € monatlich angeboten.
Abs. 3
Allerdings ist eine einseitige inhaltliche Vertragsänderung nicht möglich. So hat selbst die Beklagte nicht vorgetragen, dass sich der Kläger mit einer eingeschränkten Leistung der Beklagten einverstanden erklärt habe. Vor diesem Hintergrund war die Kündigung seitens des Klägers berechtigt.
Abs. 4
Als auf der Pflichtverletzung beruhendem Schaden kann der Kläger die Erstattung bzw. den Ersatz folgender Beträge verlangen: 59,95 € für die aufgewandte Gebühr für die Neueinrichtung eines Anschlusses der …, 5 € für die unterlassene Rabattgewährung bzgl. der Rechnung der Beklagten vom 26.12.2007, 16,37 € unterlassene Gutschrift für die Berechnung des Festnetzanschlusses der … für die Rechnung vom 26.12.2007 sowie 27,81 € aufgewandte Kosten für Gespräche über die …
Abs. 5
Hinsichtlich letzterer Position ist zu berücksichtigen, dass das Gericht bereits mit Verfügung vom 30.062008 die Beklagte darauf hingewiesen hatte, dass diesbezüglich zum Vortrag des Klägers kein substanziierter Vortrag der Beklagtenseite vorliegt. Die Beklagte hat insoweit die als Schaden geltend gemachten Festnetzverbindungskosten für die Rechnung vom 01.02.2008 nicht näher bestritten. Dem genügt auch nicht der Vortrag der Beklagten im Schriftsatz vom 01.08.2008. Die Beklagte stellt insoweit lediglich darauf ab, dass die Festnetzverblndungen im Zeitraum 07.12. bis 24.12.2007 entstanden seien und somit zu einem Zeitpunkt entstanden seien, in dem die Beklagte noch nicht zur Leistungserbringung verpflichtet gewesen sei. Ausweislich der Klageschrift macht der Kläger jedoch Schadensersatz im Hinblick auf die Rechnung der … vom 01.02.2008 (Bl. 75 d. A.) geltend. Dies betrifft jedoch Festnetzverbindungen im Zeitraum 01.01. bis 29.012008.
Abs. 6
Die Grundgebühr für einen Festnetzanschluss der … war dem Kläger jedoch nur für einen Monat zu erstatten; die Beklagte hatte lediglich für die erste Rechnung vom 26.12.2007 eine Reduzierung um die Grundgebühr vergessen. Gleiches gilt im Hinblick auf die nicht erfolgte Rabattgewährung in Höhe von 5 €.
Abs. 7
Der Zinsanspruch rechtfertigt sich aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB. Verzugszinsen sind jedoch erst ab dem 23.02.2008 zuzusprechen, da der Kläger mit Schreiben vom 04.02.2008 eine Zahlungsfrist bis zum 22.02.2008 der Beklagten erfolglos gesetzt hatte.
Abs. 8
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
Abs. 9
 

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