BGH: Streitwert bei E-Mail-Werbung

ZPO § 3


Die Streitwertfestsetzung in Verfahren wegen unaufgefordert versandter E-Mail-Werbung orientiert sich nicht an einem etwaigen volkswirtschaftlichen Gesamtschaden durch unerlaubte E-Mail-Werbung, sondern an dem Interesse des Klägers im Einzelfall, durch die entsprechende Werbung nicht belästigt zu werden.

BGH, Beschl. v. 30.11.2004 – VI ZR 65/04

Tenor
Die Gegenvorstellung des Klägers gegen die Streitwertfestsetzung im Senatsbeschluss vom 28.06.2004 wird zurückgewiesen.
Gründe
Der Kläger, ein Rechtsanwalt, der die Beklagte, die mit Mode handelt, in den Vorinstanzen erfolgreich wegen unaufgefordert versandter E-Mail-Werbung in Anspruch genommen hat, wendet sich mit seiner Gegenvorstellung gegen die Festsetzung des Streitwertes des Revisionsverfahrens auf 3.000 € im Senatsbeschluss vom 28.06.2004, in welchem die Beklagte, nachdem sie die Revision gegen das am 11.09.2003 verkündete Urteil des 10. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin zurückgenommen hatte, dieses Rechtsmittels für verlustig erklärt worden ist. Der Senat ist bei seiner Streitwertfestsetzung einem entsprechenden Beschluss des Kammergerichts vom 11.09.2003 gefolgt, dem der Kläger bislang nicht entgegengetreten war. Nunmehr meint der Kläger, der sich selbst vertreten hat und für sich ein eigenes Kosteninteresse i. S. des § 10 BRAGO reklamiert, der Streitwert sei im Hinblick auf im vorausgegangenen einstweiligen Verfügungsverfahren, in anderen Entscheidungen des Kammergerichts und weiterer Instanzgerichte höher festgesetzte Streitwerte zu niedrig, weil der volkswirtschaftliche Gesamtschaden durch unerlaubte E-Mail-Werbung dabei nicht hinreichend berücksichtigt werde.
Abs. 1
Dieser Auffassung vermag der erkennende Senat nicht beizutreten, da sich die Streitwertfestsetzung im vorliegenden Fall nicht an einem etwaigen volkswirtschaftlichen Gesamtschaden unerlaubter E-Mail-Werbung orientiert, sondern an dem Interesse des Klägers im Einzelfall, durch die entsprechende Werbung der Beklagten nicht belästigt zu werden. Diese Belästigung hat das Kammergericht in tatrichterlicher Würdigung als "verhältnismäßig geringfügig" bezeichnet. Hiermit korrespondiert der im Senatsbeschluss vom 28.06.2004 auf 3.000 € festgesetzte Streitwert.
Abs. 2
 
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