Diese Ansicht wird gestützt von der zu § 17 WahrnG (UrhWG) ergangenen Literatur und Rechtsprechung. Die als ausschließlicher Gerichtsstand für Klagen von Verwertungsgesellschaften ausgestaltete Norm, die entweder das Gericht am Wohnsitz/Sitz des Verletzers oder dasjenige, in dessen Bezirk die Verletzungshandlung [= § 32 ZPO] vorgenommen wurde, für zuständig erklärt, ist im umgekehrten Fall, d. h. bei Klagen des Verletzers gegen die Verwertungsgesellschaft gerade nicht anwendbar (vgl. hierzu Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 2. Aufl.2006, WahrnG § 17 Rn. 2; Schricker/Reinbothe, Urheberrecht, 2. Aufl. 1999, WahrnG § 17 Rn. 3). Auch wenn § 17 WahrnG in der hiesigen Konstellation nicht einschlägig ist, zeigt sich dadurch jedenfalls, dass (zumindest auch) zu Gunsten des Geschädigten geschaffene Normen dem Schädiger nicht zum Vorteil gereichen dürfen.
Da die Ansprüche der Beklagten, deren Nichtbestehen die Klägerin festgestellt haben möchte, (zumindest auch) solche aus dem Urheberrechtsgesetz (§ 97 UrhG) sind, greift jedoch die in Niedersachsen geregelte besondere funktionale Zuständigkeit des AG Hannover ein (§ 105 Abs. 2 UrhG i. V. mit Verordnung vom 26.07.1966, GVBl. S. 178 aufgrund Ermächtigung in Verordnung vom 23.06.1966, GVBl. S. 118; Schricker/Wild , a. a. O., § 105 Rn. 1, 3 m. w. Nachw.), weshalb dorthin zu verweisen war.