AG Mannheim: Kein fliegender Gerichtsstand bei negativer Feststellungsklage

ZPO § 32; UrhG §§ 97, 105


1. Für eine von ihm erhobene negative Feststellungsklage kann ein (möglicher) Verletzer von Urheberrechten nicht den Gerichtsstand der unerlaubten Handlung (§ 32 ZPO) in Anspruch nehmen. Diese Vorschrift hat neben der Sachnähe die Privilegierung des Geschädigten im Sinn. Diesem soll neben dem allgemeinen Gerichtsstand auch der – meist näheren – Gerichtsstand am Ort der Begehung der unerlaubten Handlung zur Verfügung stehen. Dass dieses Wahlrecht auch der Schädiger bei einer negativen Feststellungsklage in Anspruch nehmen können soll, widerspricht jedoch dem Sinn und Zweck des § 32 ZPO.

AG Mannheim, Beschl. v. 21.05.2008 – 9 C 142/08

Tenor
Das AG Mannheim erklärt sich für örtlich unzuständig und verweist den Rechtsstreit auf Antrag des Klägervertreters ohne vorherige mündliche Verhandlung gem. § 281 ZPO an das örtlich zuständige AG Hannover.
Der Termin vom 09.06.2008 wird aufgehoben.
Gründe
1. Örtliche Unzuständigkeit des AG Mannheim

Für eine Zuständigkeit des AG Mannheim gibt es keinen Anknüpfungspunkt.
Abs. 1
Allgemeiner Gerichtsstand der Beklagten ist nach §§ 12, 17 ZPO deren Sitz und damit München. Zwar ist anerkannt, dass die negative Feststellungsklage auch überall dort zulässig ist, wo die Leistungsklage mit umgekehrtem Rubrum möglich wäre (so z. B. OLG Köln, Urt. v. 07.04.1978 – 6 U 179/77, GRUR 1978, 658 m. w. Nachw.; Musielak/Foerste, ZPO, 5. Aufl. 2007, § 256 Rn. 36 m. w. Nachw.), allerdings führt dies lediglich zur Zuständigkeit des AG Hannover als dem Gericht, dem nach der niedersächsischen Zuständigkeitsverteilung in Urheberrechtssachen betreffend die Amtsgerichte im Oberlandesgerichtsbezirk Celle, in welchem die Klägerin (und Beklagte einer gedachten Leistungsklage) nach §§ 12, 13 ZPO ihren Wohnsitz hat, Rechtsstreitigkeiten, die ihren Grund (auch) im Urheberrecht haben, zugewiesen sind.
Abs. 2
Auf die der hiesigen Beklagten im Rahmen einer von ihr angestrengten Leistungsklage zustehende Wahlmöglichkeit, den jetzigen Kläger am Ort der unerlaubten Handlung (§ 32 ZPO) – und damit auch vor dem AG Mannheim als dem Gericht, in dessen Bezirk die streitgegenständlichen Musikstücke (auch) abrufbar waren (vgl. hierzu zuletzt z. B. LG Düsseldorf, Urt. v. 23.01.2008 – 12O 246/07) – zu verklagen, kann sich der Kläger einer negativen Feststellungsklage dagegen nicht berufen. Denn § 32 ZPO hat neben der Sachnähe – die im vorliegenden Fall wegen der am Wohnort des Klägers ansässigen Zeugen bzw. dem dortigen Standort des Rechners ebenfalls beim AG Hannover größer ist – auch die Privilegierung des Geschädigten im Sinn, der neben §§ 12, 13 ZPO auch auf (den meist näheren Gerichtsstand des Ortes der Begehung der unerlaubten Handlung und damit) § 32 ZPO rekurrieren können soll (Musielak/Heinrich, a. a. O., § 32 Rn. 1; Zöller/Vollkommer, ZPO, 26. Aufl. 2007, § 32 Rn. 1). Dass nunmehr der Schädiger selbst diese Wahlmöglichkeit im Rahmen der negativen Feststellungsklage in Anspruch nehmen können soll, widerspricht dem Sinn und Zweck des § 32 ZPO (vgl. Musielak/Foerste, a. a. O., m. w. Nachw.), weshalb die Vorschrift insoweit teleologisch zu reduzieren ist, sodass es keinen validen Anknüpfungspunkt für eine hiesige Zuständigkeit gibt. Das von der Klägerin zitierte und in ihrem Sinne entschiedene, aber eine gänzlich anders gelagerte Fallkonstellation betreffende Verfahren 1 C 463/06 des AG Mannheim, das wohl ausschlaggebend für die Wahl des Klageortes gewesen sein dürfte, genügt dafür jedenfalls nicht.
Abs. 3

Diese Ansicht wird gestützt von der zu § 17 WahrnG (UrhWG) ergangenen Literatur und Rechtsprechung. Die als ausschließlicher Gerichtsstand für Klagen von Verwertungsgesellschaften ausgestaltete Norm, die entweder das Gericht am Wohnsitz/Sitz des Verletzers oder dasjenige, in dessen Bezirk die Verletzungshandlung [= § 32 ZPO] vorgenommen wurde, für zuständig erklärt, ist im umgekehrten Fall, d. h. bei Klagen des Verletzers gegen die Verwertungsgesellschaft gerade nicht anwendbar (vgl. hierzu Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 2. Aufl.2006, WahrnG § 17  Rn. 2; Schricker/Reinbothe, Urheberrecht, 2. Aufl. 1999, WahrnG § 17 Rn. 3). Auch wenn § 17 WahrnG in der hiesigen Konstellation nicht einschlägig ist, zeigt sich dadurch jedenfalls, dass (zumindest auch) zu Gunsten des Geschädigten geschaffene Normen dem Schädiger nicht zum Vorteil gereichen dürfen.

Abs. 4
2. Örtliche Zuständigkeit des AG Hannover

Die Klägerin hat hilfsweise für den Fall, dass das AG Mannheim ihre Auffassung zur örtlichen Zuständigkeit nicht teilt, Verweisung an das nach Ansicht des Gerichts zuständige Amtsgericht beantragt.
Abs. 5
Diese Vorgehensweise ist zulässig, insbesondere bedarf es keiner ausdrücklichen Benennung des zuständigen Gerichts (Musielak/Foerste, a. a. O., § 281 Rn. 8), da sich aus dem bisherigen Vortrag der Klägerin klar ergibt, dass ihre Wahl nach § 35 ZPO dann, wenn der Gerichtsstand Mannheim (oder jeder andere Tatortgerichtsstand) wegen der oben unter 1. geschilderten Reduktion ausscheidet, auch nicht auf den ihr weiter zur Verfügung stehenden Gerichtsstand München fällt. Eine solche Verweisung an das AG München kam darüber hinaus auch deshalb nicht in Betracht, weil es die hiesige Beklagte durch Erhebung einer Leistungsklage und der damit verbundenen Sperrwirkung für eine negative Feststellungsklage (Vollkommer/Greger, in: Zöller, a. a. O., Einl. Rn. 78; § 256 Rn. 16 m. w. Nachw.) selbst in der Hand hatte, die Sache in München verhandeln zu lassen, da es ihr im Rahmen der Leistungsklage nicht verwehrt war, sich auf § 32 ZPO und damit den (auch) in München liegenden Tatort zu berufen.
Abs. 6
Nach der obigen Prämisse, dass die negative Feststellungsklage (auch) überall dort zulässig ist, wo die Leistungsklage mit umgekehrtem Rubrum erhoben werden könnte, bleibt damit als letzter (allgemeiner) Gerichtsstand (§§ 12, 13 ZPO) der des Wohnorts der Klägerin übrig. Anders als § 32 ZPO dienen §§ 12, 13 ZPO gerade nicht dem Schutz vorwiegend einer Partei, sodass eine teleologische Reduktion – unabhängig von der sonst eintretenden Folge des Leerlaufs obiger Prämisse – auch des allgemeinen Gerichtsstands nicht angezeigt ist. Damit wäre an sich das AG Hildesheim örtlich zuständig, was auch wegen der schon beschriebenen Sachnähe im Hinblick auf eine etwaig durchzuführende Beweisaufnahme stimmig ist.
Abs. 7

Da die Ansprüche der Beklagten, deren Nichtbestehen die Klägerin festgestellt haben möchte, (zumindest auch) solche aus dem Urheberrechtsgesetz (§ 97 UrhG) sind, greift jedoch die in Niedersachsen geregelte besondere funktionale Zuständigkeit des AG Hannover ein (§ 105 Abs. 2 UrhG i. V. mit Verordnung vom 26.07.1966, GVBl. S. 178 aufgrund Ermächtigung in Verordnung vom 23.06.1966, GVBl. S. 118; Schricker/Wild , a. a. O., § 105 Rn. 1, 3 m. w. Nachw.), weshalb dorthin zu verweisen war.

Abs. 8
 
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