[9] Allerdings hat der
Senat in der Entscheidung "Fotowettbewerb" eine zweite (anwaltliche) Abmahnung als notwendige Folge einer ohne Reaktion gebliebenen ersten Abmahnung eines Wettbewerbsverbandes angesehen und dem dort klagenden Verband einen Anspruch auf Erstattung dieser Kosten unter dem Ge-sichtspunkt einer Geschäftsführung ohne Auftrag zugebilligt (
BGHZ 52, 393 [400]; so auch
OLG Köln, Urt. v. 30.03.2007 –
6 U 207/06, juris;
OLG Brandenburg, WM 2008, 418;
OLG Düsseldorf, Urt. v. 13.11.2008 – 29 U 3592/08;
OLG München, Urt. v. 16.12.2008 – 20 U 36/08; a. A.
OLG Hamm, Urt. v. 17.01.2008 –
4 U 159/07, juris; vgl. ferner MünchKomm-UWG/
Ottofülling, § 12 Rn. 164;
Hess, in: Ullmann, jurisPK-UWG, 2. Aufl., § 12 Rn. 39). Mit Recht hat das Berufungsgericht aber darauf hingewiesen, dass diese aus dem Jahre 1969 stammende Entscheidung, mit der erstmals ein Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten aus Geschäftsführung ohne Auftrag begründet worden ist, am Anfang einer umfangreichen Rechtsprechung steht, bei der es nicht zuletzt darum geht, eine missbräuchliche Geltendmachung des Kostenerstattungsanspruchs sowie eine unbillige Belastung des Schuldners mit Kosten zu vermeiden, die zur Erreichung des Ziels einer Streitbeilegung ohne Inanspruchnahme der Gerichte nicht erforderlich sind (vgl. nur
BGHZ 149, 371 [374 f.] – Missbräuchliche Mehrfachabmahnung). So hat der
Senat – ebenfalls noch zum Kostenerstattungsanspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag – darauf hingewiesen, dass ein Kostenerstattungsanspruch im Allgemeinen nur hinsichtlich der ersten Abmahnung in Betracht kommt, weil nur die erste Abmahnung dem Interesse und mutmaßlichen Willen des Schuldners entspricht (
BGHZ 149, 371 [375] – Missbräuchliche Mehrfachabmahnung). Auch der Grundsatz, dass ein Verband nach
§ 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG grundsätzlich in der Lage sein muss, typische und durchschnittlich schwer zu verfolgende Wettbewerbsverstöße auch ohne anwaltlichen Rat zu erkennen und abzumahnen (st. Rspr., vgl. nur
BGHZ 126, 145 [147] – Verbandsausstattung II), dient dazu, den Anreiz einer durch Kosteninteressen begründeten Abmahntätigkeit eines mit einem Verband zusammenarbeitenden Rechtsanwalts von vornherein zu unterbinden. Dabei spielt es keine Rolle, dass im Streitfall nichts dafür spricht, dass mit der zweiten (anwaltlichen) Abmahnung derartige Kosteninteressen verfolgt worden wären.