[15] aa. Ob das Widerrufsrecht des Verbrauchers – jedenfalls grundsätzlich – auch bei einem unwirksamen Vertrag besteht, ist allerdings umstritten. Es wird die Auffassung vertreten, dass dies aus Gründen des Verbraucherschutzes zu bejahen sei, um dem Verbraucher die gegenüber einer kondiktionsrechtlichen Rückabwicklung günstigeren Rechtsfolgen der
§§ 355,
346 ff. BGB zu erhalten (MünchKomm-BGB/
Wendehorst, 5. Aufl., § 312d Rn. 13; MünchKomm-BGB/
Masuch, a. a. O., § 355 Rn. 28; Erman/
Saenger, BGB, 12. Aufl., § 355 Rn. 20;
v. Westphalen/Emmerich/v. Rottenburg, Verbraucherkreditgesetz, 2. Aufl., § 7 Rn. 13; Hk-BGB/
Schulze, 6. Aufl., § 355 Rn. 5; jurisPK-BGB/
Wildemann, a. a. O., § 355 Rn. 7). Dagegen wird eingewandt, das Widerrufsrecht nach
§ 312d BGB setze einen wirksamen Fernabsatzvertrag voraus, da nur von einem wirksam geschlossenen Vertrag zurückgetreten werden könne, und es den dogmatischen Strukturen des Vertragsrechts widerspreche, wenn auch nichtige Verträge nach den Rücktrittsvorschriften rückabgewickelt werden könnten (Staudinger/
Thüsing, BGB, Neubearb. 2005, § 312d Rn. 10; ebenso
Lütcke, Fernabsatzrecht, § 312d Rn. 17;
Bülow/Artz, Verbraucherkreditrecht, 6. Aufl.,
§ 495 BGB Rn. 53 [zum Widerrufsrecht beim Verbraucherdarlehensvertrag]).