LG Bochum: Vertrag über die Erstellung einer Website – Erfüllungsort

BGB § 269


Für Klagen eines Unternehmers, der mit der Erstellung eines Online-Shops beauftragt ist, ist örtlich das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Unternehmer seinen Sitz hat.

LG Bochum, Beschl. v. 16.09.2013 – I-5 O 89/1

Tenor
Das LG Bochum erklärt sich für örtlich unzuständig und verweist den Rechtsstreit auf Antrag des Klägers gem. §281 ZPO ohne mündliche Verhandlung an das LG Hannover.
Gründe
Schwerpunkt des zwischen den Parteien bestehenden Vertragsverhältnisses ist der Aufbau und die Gewährleistung der Abrufbarkeit der Website (des Online-Shops) der Beklagten, sodass insgesamt ein Werkvertrag gem. §§ 631 ff. BGB anzunehmen sein dürfte (so auch BGH, NJW 2010, 1449 [1451]). Erfüllungsort ist demnach der Wohnort des Klägers, der dort seine Programmiertätigkeit ausführt, nicht etwa der Ort, an dem sich der Server befindet, auf dem die Website gespeichert wird. Der Wohnort des Klägers befand sich zum damaligen Zeitpunkt, ebenso wie der Sitz der Beklagten, in Hannover.
Abs. 1
Auf den Standort des Servers kommt es nach OLG Bamberg, Urt. v. 18.08.2010 – 8 U 51/10, nur an, soweit Gegenstand des Rechtsstreits eine Rückabwicklung des Vertrages ist, als Austauschort, an dem sich die zurückzugewährende Sache befindet. Dies ist jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits.
Abs. 2
 

Referenz für Bookmarks und Verlinkungen:
http://www.lawcommunity.de/volltext/579.html


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