AG Köln: Nachvollziehbarkeit eines Einzelentgeltnachweises

BGB § 611; TDSV § 6


Anhand von Einzelentgeltnachweise, die für SMS-Nachrichten neben der Nummer der Kurzmitteilungszentrale (SMSC) nicht auch die Rufnummer des angewählten Partners im Mobilfunknetz ausweisen, ist dem Kunden eine Überprüfung der versendeten SMS-Nachrichten nicht möglich.

AG Köln, Urt. v. 15.08.2002 – 122 C 149/02

Tenor
Das Versäumnisurteil vom 10.06.2002 wird aufrechterhalten.
Die weiteren Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheit in Höhe von 250 € abzuwenden.
Tatbestand
Die Beklagte beantragte bei der Klägerin am 18.05.1999 die Freischaltung einer Leitung im Mobilfunknetz und schloss einen Netzkartenvertrag mit einer Mindestlaufzeit von 24 Monaten. Die Beklagte beantragte die Erstellung eines Einzelgesprächsnachweises. Die Klägerin, die als Provider beim Netzbetreiber Dienstleistungen erwirbt und den Endkunden ein Netzangebot unterbreitet, übersandte die Rechnung über die EDV der Klägerin zur Preisliste vom 01.01.1999.
Abs. 1
Die Klägerin erstellte ab dem 23.05.1999 Rechnungen, welche die Beklagte nur teilweise unter Anführung von Gründen beglich. Sie widersprach hierbei den angesetzten Beträgen. Die Beklagte beantragte am 27.11.1999 die Sperrung der so genannten SIM-Karte für abgehende Gespräche über ihren Vertragshändler. Die Sperrung erfolgte am 09.12.1999. Die Klägerin kündigte am 02.06.2000 das Vertragsverhältnis fristlos wegen Zahlungsverzuges der Beklagten und erstellte am 15.06.2000 eine Endabrechnung über 373,88 DM. Die Klägerin begehrt Zahlung von der Beklagten nicht ausgeglichener Gesprächsgebühren gemäß den vorgelegten Rechnungen sowie Zahlung der Grundgebühren bis zum regulären Ende der Vertragslaufzeit abzüglich Gutschrift für das Kartenpfand, somit insgesamt 1.460,14 €.
Abs. 2
Die Klägerin trägt vor, dass die Gesprächsgebühren im SMS-Service erst zeitverzögert in Rechnung gestellt werden könnten. Die Abrechnung erfolge dann unter Angabe des ersten abgerechneten Versendungsdatums und Angabe der Anzahl der ab diesem Zeitpunkt versendeten SMS-Gespräche. Der Kunde könne anhand seiner Einzelgesprächsnachweise kontrollieren, wie viele SMS er versandt habe.
Abs. 3
Eine Vorlage der einzelnen Gesprächsnachweise sei der Klägerin gem. § 6 Abs. 3 Satz 2 TDSV nicht möglich. Sie sei aus datenschutzrechtlichen Gründen verpflichten, die Verbindungsdaten 80 Tage nach Versendung der Rechnung mitsamt Einzelgesprächsnachweis zu löschen. Nach dieser Löschung sei sie von der Pflicht zur Vorlage der Daten zum Beweise der Richtigkeit frei.
Abs. 4
Im Übrigen habe die Klägerin das Dauerschuldverhältnis nach erfolglosen Abmahnungen wirksam gekündigt und könne daher Schadensersatz in Höhe der Grundgebühr bis zum Ablauf des Kartenvertrages verlangen.
Abs. 5
Die von der Klägerin angestrengte Klage wurde durch Versäumnisurteil vom 10.06.2002 abgewiesen. Die Klägerin hat hiergegen fristgerecht Einspruch eingelegt.
Abs. 6

Die Klägerin beantragt nunmehr,

das Versäumnisurteil vom 10.06.2002 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.460,14 € nebst 9,5 % Zinsen hieraus seit dem 07.11.2000 zzgl. 10,23 € außergerichtlicher Mahnkosten zu zahlen.

Abs. 7

Die Beklagte beantragt,

das Versäumnisurteil vom 10.06.2002 aufrechtzuerhalten.

Abs. 8
Die Beklagte trägt vor, dass das ausgehändigte Handy nur von deren Tochter genutzt war sei und nie zu Auslandsgesprächen. Die Rechnung vom 23.05.1999 sei bezahlt worden.
Abs. 9
Es werde bestritten, dass in der Zeit vom 01.08. bis 23.08.1999 2030 SMS versandt worden seien. Insbesondere gelte dies für die Angabe von SMS am 01.08.1999 gegen 19.19 Uhr für 316 SMS sowie die weiterhin für entsprechende Tage und Uhrzeiten in Rechnung gestellten SMS. Derartige SMS könnten nicht gleichzeitig, sondern nur nacheinander versandt werden, sodass die angegebenen Zeiten nicht zutreffen könnten. Auch zu den angegebenen Anfangszeitpunkten für die Versendung von SMS sei festzustellen dass zu diesen Zeiten sowohl die Beklagte wie auch deren Tochter geschlafen hätten, nämlich z. B. am 01.09.1999 um 6.02 Uhr oder am 01.11.1999 um 0.40 Uhr. Mangels entsprechender Aufklärung schulde die Beklagte nicht die nicht erstatteten Gebühren.
Abs. 10
Die Beklagte sei auch nicht zur Zahlung der Grundgebühr verpflichtet auf Grund der vorgenommenen Sperrung und auf Grund fehlender technischer Überprüfung durch die Klägerin entgegen § 16 TKV.
Abs. 11
Der Beklagten lägen keine weiteren Einzelentgeltnachweise mit dem Datum vom 15.11. bzw. 15.12.1999 über die dem Gericht bereits ausgehändigten Nachweise vor.
Abs. 12
Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf deren vorbereitende Schriftsätze verwiesen.
Abs. 13
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet, sodass das Versäumnisurteil vom 10.06.2002 aufrechtzuerhalten war.
Abs. 14
Die Beklagte schuldet weder die von der Klägerseite geltend gemachten Gesprächs- oder SMS-Entgelte noch Zahlung von Schadensersatz auf Grund ausgesprochener Kündigung für die Grundgebühren bis zum Ablauf der Vertragslaufzeit. Die Beklagte ist zur Zahlung der geltend gemachten Gesprächsentgelte einschließlich der Versendung von SMS nicht verpflichtet.
Abs. 15
Die Klägerseite hat einen ausreichenden Vortrag über das Entstehen der von ihr berechneten Gesprächsentgelte nicht geführt und dies auch nicht ausreichend unter Beweis gestellt.
Abs. 16
Die von der Klägerin vorgelegten Rechnungen enthalten nur eine Zusammenstellung von Gruppenentgelten, jedoch nicht besondere Gesprächsnachweise. Die Mehrzahl der Rechnungen der Klägerin enthält die Gebühr für die Rubrik D2-Mailbox oder SMS-Gateway. Eine Aufschlüsselung der insofern entstandenen Gebühren und Gespräche insbesondere auch nicht nach einer Anzahl ist von der Klägerin nicht vorgenommen worden. Dies gilt unabhängig davon, dass die Klägerin Rechnungen zwischen dem 23.05.1999 und 15.11.1999 nicht zu den Akten gereicht hat, sondern in der Mehrzahl Rechnungen über eine Grundgebühr nach Sperrung der SIM-Karte der Beklagten.
Abs. 17
 
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