AG Aschaffenburg: Nachforderung von Telekommunikationsentgelten

BGB §§ 611, 242


Vom erkennenden Gericht selbst als "Grundsatzurteil" bezeichnete Entscheidung zu der Frage, ob in den zu entscheidenden Fällen das Versprechen, monatlich abzurechnen, einen Vertrauenstatbestand dahin schafft, dass Nachberechnungen nicht erfolgen werden.

AG Aschaffenburg, Urt. v. 29.08.2001 – 33 C 0094/01

Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Von der Darstellung eines Tatbestandes wird abgesehen, eine Beweisaufnahme hat nicht stattgefunden, § 495 a ZPO.
Abs. 1
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
Abs. 2
I.  Der Klägerin steht ein Schadenersatzanspruch auf Zahlung von 356,94 DM gem. §§ 7 Abs. 1 TKV, 40 TKG, in Verbindung mit positiver Vertragsverletzung des Dienstvertrages, § 611 BGB, nicht zu. Denn die Beklagte hat zu Recht die Gebühren von insgesamt 356,94 DM eingezogen.
Abs. 3
Die Beklagte hat Leistungen für "SMS" nachberechnet.
Abs. 4
Das Gericht hält die Rechnung vom 27.08.2000 und 29.11.2000 grundsätzlich für nachvollziehbar, wenn auch die Beklagte darauf hinzuweisen ist, dass das Schreibprogramm so einzurichten ist, dass sämtliche Zeiträume ordnungsgemäß auf der Rechnung ausgedruckt werden, So schneidet auf der Seite 1 von 5 auf der Rechnung vom 27.08.2000 das Schreibprogramm die Zahlen mitten in der Zeile ab. Dies wird in Zukunft abzustellen sein.
Abs. 5
§ 5 der AGB der Beklagten hindert eine Nachberechnung nicht:
Abs. 6
Dort ist monatliche Abrechnung vereinbart, was nach vernünftiger Auslegung durch das Gericht bedeutet, dass der regelmäßige Abrechnungszeitraum eben auf einen Monat festgelegt wird im Gegensatz zu einer Woche oder einem Quartal. Die Beklagte hat sich – soweit dies machbar war – an diesen Abrechnungszeitraum gehalten. Für die Nachberechnungen führt sie technische Schwierigkeiten ins Feld. Aus § 5 AGB der Beklagte lässt sich aber keinesfalls ableiten, dass die Beklagte auf die Vergütung für erbrachte Leistungen verzichten wollte.
Abs. 7
Eine Nachberechnung scheitert auch nicht an einer Verwirkung, § 242 BGB: Ein Vertrauenstatbestand, der die Klägerin schutzwürdig machen würde, liegt nicht vor. Denn die Beklagte hat unwidersprochen vorgetragen, dass sämtliche Kunden mit der Februarrechnung 2000 und per SMS darüber informiert wurden, dass Nachberechnungen erfolgen werden. Dies konnte sich die Klägerin auf Grund der vorangegangenen Rechnung ohnehin "ausrechnen". So tauchen in den Detailübersichten zu den vorangegangenen Rechnungen zahlreiche "Verbindungsentgelte Kurznachricht - abgehend" auf, die aber mit einem Betrag von "0,00 DM" in der Rechnung erfasst werden, Damit war für den vernünftigen Kunden klar, dass hier Kurznachrichten erfolgt sind, die aber (noch) nicht berechnet wurden. Eine Verwirkung ist abzulehnen, die Klage war abzuweisen.
Abs. 8
II.  Nebenentscheidungen: §§ 91, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
Abs. 9

VuR 2002, 335 m. Anm. R. Winter
 
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