AG Kamen: Nachforderung von Telekommunikationsentgelten

BGB §§ 611, 242


Das Zeitmoment der Verwirkung bei der Gebührenforderung korrespondiert mit der Frist der (hier) monatlichen Abrechnung und der Einspruchsfrist von (hier) einem Monat. Daraus ist zu schließen, dass (im vorliegenden Fall) sämtliche gegebenenfalls nachforderbaren Gebühren zwei Monate nach deren Entstehen verwirkt sind.

AG Kamen, Urt. v. 28.04.2000 – 12 C 609/99

Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 10 DM – i. W.: zehn Deutsche Mark – nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Diskontsatz seit dem … sowie 5 DM vorgerichtliche Kosten zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 99 % und die Beklagte 1 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gem. § 313 a ZPO abgesehen.
Abs. 1
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist lediglich in Höhe des ausgeurteilten Betrages begründet. Bei den ausgeurteilten 10 DM handelt es sich um einen Restbetrag aus der Rechnung vom … (Wird ausgeführt.)
Abs. 2
Soweit in den geltend gemachten Rechnungen nachträglich Gebühren für SMS-Nachrichten, also per Mobiltelefon übermittelte kurze Texte verlangt werden, ist bereits eine Rechtsgrundlage nicht ersichtlich. Der eigentliche Vertragsvordruck ist nicht zu der Akte gereicht worden.
Abs. 3
Aus den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin ergibt sich kein Anspruch auf Nachberechnung irgendwelcher Gebühren. Es ist dort auch kein Hinweis darauf enthalten, dass eventuell aus irgendeinem Grund irgendwelche Gebühren nachberechnet werden können. Unstreitig zwischen den Parteien ist lediglich, dass zwischen ihnen für die Versendung einer SMS-Nachricht ein Betrag von 0,23 DM pro Nachricht vereinbart worden ist, was durch die Klägerin in den vorangegangenen Rechnungen auch in diese eingestellt worden ist. Ob sich aus der in den allgemeinen Geschäftsbedingungen angesprochenen Gebühren-Tarifordnung etwas Anderes ergib, vermochte das Gericht nicht zu überprüfen, da diese nicht zu den Akten gereicht worden ist. Der Vertreter der Klägerin vermochte im Termin vom 07.04.2000 weder die entsprechenden Unterlagen vorzulegen noch sonst irgendwelche erforderlichen Auskünfte zu geben.
Abs. 4
Ein Anspruch ist auch nicht aus § 683 BGB, einer Geschäftsführung ohne Auftrag, ersichtlich, soweit die Klägerin die Beklagte die entsprechenden Leistungen bei Fremdanbietern zur Verfügung gestellt hat. Es fehlt insofern an jeder Berechnung der Aufwendungen i. S. von §§ 683, 670 BGB. Diese Frage kann letztlich jedoch auch dahinstehen, da eventuelle Ansprüche der Klägerin auf Bezahlung verwirkt sind. Nach § 5 der allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin werden die ihr zustehenden Zahlansprüche und Gebühren dem Karteninhaber monatlich in Rechnung gestellt. Einwendungen des Kunden gegen Saldenmitteilungen, Rechnungsabschlüsse oder gegen sonstige Abrechnungen und Anzeigen sind innerhalb eines Monats nach Rechnungsdatum schriftlich zu erheben. Mit Blick auf diese Regelung, den Umstand, dass es sich um ein Massengeschäft handelt und die weiteren Umstände ist davon auszugehen, dass etwaige Nachforderungsansprüche der Klägerin unter Berücksichtigung der Grundsätze von Treu und Glauben, § 242 BGB, nicht mehr bestehen, da sie verwirkt sind.
Abs. 5
Das erforderliche Umstandsmoment ergibt sich bereits daraus, dass unstreitig fortlaufend durch die Klägerin in den monatlichen Abrechnungen Gebühren für SMS-Nachrichten erhoben worden sind. Im Hinblick auf den Umstand, dass es weder der Klägerin noch deren Kunden zuzumuten ist, sich längerfristig die Daten für die versandten Nachrichten sowie den Aufwand zu notieren oder sonst sicher zu stellen, konnte die Beklagte darauf vertrauen, insbesondere da keine anderweitigen Regelungen über Nachforderungen in dem Vertragstext enthalten sind, dass damit die jeweils monatlich angefallenen Gebühren abgerechnet worden sind.
Abs. 6
Bei dem für die Verwirkung erforderlichen Zeitmoment ist auf die Umstände des Einzelfalles abzustellen. Hier ist zu berücksichtigen, dass laut den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin die Abrechnungen monatlich erfolgen. Hieraus und aus der Formulierung: "… stellt die ihr zustehenden Zahlungsansprüche und Gebühren …" kann der Kunde der Klägerin, und damit die Beklagte, nur schließen, dass nicht nur einmal im Monat überhaupt eine Rechnung erteilt wird, sondern, dass diese Rechnung jeweils für einen Zeitraum von einem Monat gilt. Andererseits wird dem Kunden in den allgemeinen Geschäftsbedingungen auch lediglich eine Frist von einem Monat zur Erhebung von Einwendungen eingeräumt. Die erscheint auch im Hinblick auf das Massengeschäft der Telekommunikation und die Schwierigkeiten des Kunden, längerfristig genauerer Informationen über die geführten Telefonate oder versandte Nachrichten zu behalten, angemessen. Andererseits ist damit davon auszugehen, dass ein sehr kurzes Zeitmoment hier gegeben ist. Zur Überzeugung des Gerichts korrespondiert dieses Zeitmoment mit der Frist der monatlichen Abrechnung und der Einwendungsfrist von einem Monat. Folglich ist daraus zu schließen, dass sämtliche von der Klägerin gegebenenfalls nachforderbaren Gebühren zwei Monate nach deren Entstehen als verwirkt anzusehen sind.
Abs. 7
Dementsprechend brauchte die Beklagte die unstreitig als Nachforderung berechneten Sondergespräche aus den geltend gemachten Rechnungen nicht zu begleichen.
Abs. 8
Die Klägerin kann die Rücklastschriftkosten und die Sperrkosten und die Sperrgebühr aus der Rechnung vom … sowie die Deaktivierungsgebühr aus der Rechnung vom … nicht verlangen. Nach § 10 der allgemeinen Geschäftsbedingungen ist sie nämlich nur dann zur Sperrung der Karte berechtigt, wenn sich der Kunde in Zahlungsverzug befindet oder die Lastschrift für fällige Entgelte aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, nicht eingelöst werden konnte.
Abs. 9
Die Lastschrifterlaubnis durfte die Beklagte jedoch widerrufen, da in der Rechnung vom …, wie oben gezeigt, Gebühren abgerechnet worden sind, die der Klägerin nicht zustehen. Den Einzug der vollständigen Rechnung brauchte die Beklagte daher nicht hinzunehmen. Sie konnte, wie geschehen, das Lastschriftverfahren beenden und die der Klägerin zustehenden Gebühren gesondert zahlen. Die Klägerin kann auch nicht die Sperrgebühr verlangen, da sich die Beklagte zum Zeitpunkt der Kartensperre … noch nicht mit einer Zahlung in Verzug befand.
Abs. 10
Die Deaktivierungsgebühr und der Kündigungsschaden aus der Rechnung vom … können ebenfalls von der Klägerin nicht gefordert werden. Unabhängig davon, dass für die Höhe des Kündigungsschadens nichts vorgetragen ist, sodass nicht ersichtlich ist, wie dieser berechnet worden ist, war die Klägerin nicht berechtigt, das Vertragsverhältnis zu kündigen. Gemäß § 12 der allgemeinen Geschäftsbedingungen ist nach Absatz 1 b) eine außerordentliche Kündigung möglich, wenn der Karteninhaber in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Monate erstreckt, mit der Bezahlung eines erheblichen Teils der Entgelte in Verzug kommt. Ein erheblicher Teil der Entgelte ist erreicht, wenn die Hälfte der Gesamtschuld überschritten ist. Dies lässt sich bezüglich der rückständigen 10 DM zu keinem Zeitpunkt feststellen. Die fristlose Kündigung der Klägerin war damit unberechtigt, sodass kein aus einer Kündigung entstehender Schaden verlangt werden kann. Dementsprechend war die Klägerin auch nicht berechtigt, die Karte der Beklagten zu deaktivieren. Da die erfolgte Deaktivierung unzulässig war, kann die Klägerin unabhängig von der Frage, woraus sich der Anspruch ergeben sollte, die entsprechenden Gebühren nicht verlangen.
Abs. 11
Der Zinsanspruch der Klägerin ergibt sich aus § 10 Abs. 1 ihrer allgemeinen Geschäftsbedingungen. Mit der Zahlung der noch offenen 10 DM befand sich die Beklagte jedenfalls nach Zahlung der unbestritten gebliebenen und automatisch elf Tage nach Rechnungsdatum übersandten Mahnung in Verzug. Bedenken gegen die Wirksamkeit der Vertragsklausel bestehen nicht.
Abs. 12
Unter Verzugsgesichtspunkten kann die Klägerin für eine Mahnung einen durch das Gericht gem. § 287 ZPO geschätzten Betrag von 5 DM verlangen. Weitere Beträge kann sie für Mahnungen nicht fordern. Wie oben dargestellt, befand sich die Beklagte lediglich mit einem Teilbetrag aus der Rechnung vom … in Rückstand. Die von der Klägerin vorgetragenen Mahnungen vom … und … lagen damit vor Fälligkeit der geltend gemachten Forderungen.
Abs. 13
Die Mahnung, die automatisch elf Tage nach Rechnungsdatum erfolgt, hatte verzugsbegründenden Charakter, sodass hierfür keine Kosten gefordert werden können. Letztlich ist die Mahnung vom … jedoch nach Verzugseintritt erfolgt, sodass für diese Mahnung der Verzugsschaden geltend gemacht werden kann.
Abs. 14
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ist den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO zu entnehmen.
Abs. 15
 
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