AG Lünen: Nachforderung von Telekommunikationsentgelten

BGB §§ 611, 242


Ein Mobilfunkanbieter ist an eine Vereinbarung gebunden, wonach sämtliche Leistungen mit ihrer Erbringung zur Zahlung fällig und monatlich abgerechnet werden. Mit einer späteren Berechnung von Fremdkosten braucht der Kunde nicht zu rechnen.

AG Lünen, Urt. v. 29.05.2000 – 7 C 851/99

Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gem. §§ 313 a Abs. 1, 495 a Abs. 2 ZPO abgesehen.
Abs. 1
Entscheidungsgründe
Die Klage ist auf der Grundlage des Parteivorbringens unbegründet.
Abs. 2
Das Gericht geht mit der Beklagten davon aus, dass die Klägerin durch die Regelung des § 5 Ziff. 1 ihrer allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelt, zumindest aber einen dahingehenden Vertrauenstatbestand geschaffen hat, dass sie alle aus der Nutzung des Handys entstehenden Kosten monatlich abrechnen würde. Die Erklärung gem. § 5 Ziff. 1 Satz 1 AGB, dass … die ihr zustehenden Ansprüche monatlich in Rechnung stelle, ist im Zusammenhang mit dem ohne Absatz angefügten Satz 2 des § 5 Ziff. 1 AGB zu sehen, gemäß dem "sämtliche Zahlungsansprüche nach Leistungserbringung, spätestens aber mit Zugang der Rechnung fällig" werden. Bei der gebotenen vernünftigen Auslegung aus dem Empfängerhorizont ist die Regelung demgemäß so zu verstehen, dass die bloße Erbringung sämtlicher Leistungen bereits die Fälligkeit sämtlicher Ansprüche auslöst, und dass die Klägerin diese monatlich abrechnet.
Abs. 3
An diese Regelung ist die Klägerin gebunden. Ein Hinweis darauf, dass Fremdkosten entstehen und erst wesentlich später an die Klägerin weitergegeben und durch diese berechnet werden, findet sich im Vertrage und den einbezogenen allgemeinen Geschäftsbedingungen, soweit diese dem Gericht zugänglich gemacht worden sind, nicht. Demgemäß muss davon ausgegangen werden, dass die Beklagte als Kundin der Klägerin mit der späteren Berechnung von Fremdkosten durch die Klägerin nicht rechnen konnte.
Abs. 4
Werden dementsprechend aus der Rechnung der Klägerin vom 15.03.99 die Kosten für die Versendung von SMS aus der Zeit vom 01.05.1998 bis einschließlich 10.02.1999 in Höhe von insgesamt 363,03 DM zzgl. MwSt. herausgerechnet, ergibt sich angesichts des erfolgten Ausgleichs der Rechnung bis auf einen Restbetrag von 322,50 DM ein Guthaben der Beklagten in Höhe von 98,61 DM.
Abs. 5
Die Rechnung vom 15.09.1999 ist aus dem gleichen Grunde um die Positionen 01 bis 03 der Kostenaufstellung vom 15.09.1999 um 62,26 DM zzgl. MwSt. = 72,22 DM zu reduzieren. Die Restforderung ohne Berücksichtigung der Sperrgebühren macht 74 DM aus und ist durch das o. g. Guthaben der Beklagten sowie die geleistete Zahlung in Höhe von 42,28 DM jedenfalls getilgt worden.
Abs. 6
Da kein Zahlungsanspruch der Klägerin anzuerkennen war, stellen sich die Kosten für die Sperrung gemäß Rechnung vom 15.05.1999 sowie unter dem 07. und 09.06.1999 in Rechnung gestellten Kosten der Deaktivierung und der Kündigungsschaden ebenfalls als unberechtigt dar.
Abs. 7
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 11, 713 ZPO.
Abs. 8
 
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