AG Krefeld: Unverlangte E-Mail-Werbung

BGB §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 Satz 2


1. Die unverlangte Zusendung werbender E-Mails kann die Privatsphäre einer Person, die als Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrecht durch § 823 Abs. 1 BGB geschützt ist, verletzen, sodass der Empfänger einen Unterlassungsanspruch (§ 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog) hat.

2. Es ist dem Empfänger von unverlangten Werbemails nicht zuzumuten, einen darin enthaltenen "Abbestell-Link" anzuklicken. Denn damit gibt der Empfänger zu erkennen, dass es sich bei seiner E-Mail-Adresse um eine aktive Adresse handelt, und die dorthin gerichteten Mitteilungen gelesen werden. Aus Sicht des Empfängers besteht damit die Gefahr, dass seine E-Mail-Adresse weitergegeben wird, und im Ergebnis noch mehr Werbemails auch anderer Absender an die Adresse gesendet werden. Auf diese Gefahr muss er sich nicht einlassen.


AG Krefeld, Urt. v. 02.11.2006 – 2 C 187/06

Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, ohne Zustimmung des Klägers E-Mails mit werbendem Inhalt an die E-Mail-Adresse des Klägers … zu senden.
Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen dieses Unterlassungsgebot wird dem Beklagten die Verhängung von Ordnungsgeld jeweils bis zu 250.000 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, von Ordnungshaft oder von Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht.
Der Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger 165,71 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.05.2006 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 3000 € vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von dem Beklagten das Unterlassen der Zusendung unerwünschter E-Mails mit werbendem Inhalt.
Abs. 1
Der Kläger unterhält die E-Mail-Adresse … Der Beklagte betreibt als Unternehmer die Internetseite …
Abs. 2

Am … kaufte der Kläger über die Internetplattform F bei dem Beklagten einen Akku für Mobiltelefone. Bei der Registrierung dieser Internetplattform hatte der Kläger am … den damals gültigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen der F AG (Anlage 4, Bl. 18 ff. d. A.) zugestimmt. Darin heißt es unter § 8 u. a.:

"3. Kommt es auf der F-Website zu einem Vertragsschluss zwischen Mitgliedern, teilt F den Mitgliedern die zur wechselseitigen Kontaktaufnahme erforderlichen Daten mit. … 7. Es ist F-Mitgliedern untersagt, die durch die Nutzung des F-Marktplatzes erhaltenen Adressen, Kontaktdaten und E-Mail-Adressen für andere Zwecke als die vertragliche und vorvertragliche Kommunikation zu nutzen. Insbesondere ist es untersagt, mit diesen Daten kommerzielle Werbung zu betreiben oder unerwünscht Werbung zuzusenden (Spam)."

Abs. 3

Über einen Link auf dem F-Shop des Beklagten sah der Kläger auch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Beklagten (Anlage 3, Bl. 13 ff. d. A.) ein. Darin heißt es u. a.:

"Hinsichtlich des Vertragsabschlusses unter F gelten die für den Kunden dort einsehbaren AGB von F."

Abs. 4
Nach Abwicklung des über F geschlossenen Kaufvertrages erhielt der Kläger von dem Beklagten unter seiner E-Mail-Adresse …, welche dem Beklagten zum Zwecke der Abwicklung des F-Kaufvertrages mitgeteilt worden war, in unregelmäßigen Abständen umfangreiche E-Mails mit werbendem Inhalt, nämlich am …, am …, am … und am … (Anlage 6, Bl. 26 ff. d. A.).
Abs. 5

Diese Werbe-E-Mails enthielten neben Angaben zum Absender auch einen Link zum Abbestellen des "Newsletters" sowie folgende Passage:

"Sie haben diesen Newsletter erhalten, weil Sie entweder Ware über unseren Online-Shop oder bei F bestellt haben oder sich in unseren Newsletter eingetragen haben. Wir sind ausdrücklich gegen Spam! Wenn Sie unsere E-Mail News nicht mehr erhalten möchten, finden Sie am Ende dieser Nachricht die Möglichkeit den Newsletter abzubestellen."

Abs. 6
Der Kläger klickte den zum Abbestellen vorgesehen Button nicht an. Mit anwaltlichem Schreiben vom … (Anlage 7, Bl. 35 ff. d. A.) forderte der Kläger den Beklagten auf, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung hinsichtlich des Zusendens von E-Mails mit werbendem Inhalt abzugeben sowie die Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 308,21 € zu begleichen. Der Beklagte reagierte hierauf nicht.
Abs. 7
Nach Zustellung der Klageschrift im vorliegenden Verfahren entfernte der Beklagte die E-Mail-Adresse des Klägers aus seiner Verteilerliste für Werbe-E-Mails.
Abs. 8
Der Kläger trägt vor, er habe den "Newsletter" des Beklagten zu keinem Zeitpunkt bestellt und auch nicht der Zusendung von Werbe-E-Mails zugestimmt. Den in den Werbemails des Beklagten vorgesehenen Button zum Abbestellen habe er nicht angeklickt, weil die Gefahr bestehe, dass mit der Betätigung dieses Buttons nur die Gültigkeit seiner E-Mail-Adresse bestätigt werde mit der Folge, dass die Belästigung mit Spams noch zunehme.
Abs. 9

Der Kläger beantragt,

den Beklagten zu verurteilen,

1. bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwider handlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €  und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, von Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, es zu unterlassen, ohne Zustimmung des Klägers E-Mails mit werbendem Inhalt an die E-Mail-Adresse des Klägers … zu senden,

2. an den Kläger 165,71 € nebst fünf Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Abs. 10

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Abs. 11
Er trägt vor, der Kläger habe den Newsletter erhalten, weil er diesen selbst bestellt habe. Hätte der Kläger die vorgesehene Möglichkeit zum Abbestellen des Newsletters betätigt, so hätte dies lediglich dazu geführt, dass der Newsletter nicht mehr an den Kläger verschickt worden wäre. Eine weitere Nutzung der E-Mail-Adresse des Klägers wäre nicht eingetreten.
Abs. 12
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet.
Abs. 13
Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Unterlassen des Zusendens von E-Mails mit werbendem Inhalt aus §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB.
Abs. 14
Durch die mehrfach erfolgte Zusendung solcher E-Mails mit werbendem Inhalt hat der Beklagte das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers, welches durch die vorbezeichneten Vorschriften geschützt wird, verletzt. Wenn die Zusendung werbender E-Mails über eine hinzunehmende bloße Belästigung hinausgeht, kann sie nämlich die Privatsphäre einer Privatperson, welche Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist, verletzen (vgl. Palandt/Sprau, BGB, § 823 Rn. 117; LG Berlin, NJW 1998, 3208). So liegt der Fall hier. Auch wenn die E-Mails des Beklagten nur in unregelmäßigen Abständen an den Kläger versandt wurden und ausweislich der Betreffzeile schnell als Werbung erkannt werden konnten, und E-Mails grundsätzlich mit minimalem Zeitaufwand gelöscht werden können, und der Kläger auch nicht vorgetragen hat, dass der Erhalt oder das Löschen dieser E-Mails ihm Kosten verursacht hätten, so beeinträchtigte doch das Versenden dieser Werbe-E-Mails das Privatleben des Klägers. Beim Abrufen der E-Mails, die er unter seiner E-Mail-Adresse erhalten hatte, war der Kläger nämlich gezwungen, die Werbemails des Beklagten zumindest zur Kenntnis zu nehmen und eine Entscheidung darüber zu treffen, ob er diese lesen oder ungelesen löschen wollte. Die Werbemails des Beklagten bargen zudem die Gefahr, dass die Übersichtlichkeit der eingegangenen E-Mails verloren ging. Das von dem Kläger zu privaten Zwecken angelegte E-Mail-Konto hatte nicht länger den von ihm gewünschten kleinen privaten Umfang, sondern wurde mehrfach von dem Beklagten zu kommerziellen Zwecken verwendet. Darin liegt eine Beeinträchtigung der Privatsphäre des Klägers, denn das Recht zu entscheiden, in welchem Umfang sein E-Mail-Account genutzt und angeschrieben werden darf, steht dem Kläger zu.
Abs. 15
Daran ändert der Umstand, dass die Werbemails des Beklagten jeweils einen Button zum Abbestellen enthielten, nichts. Die Übersendung einer Bitte um Austragen aus der Verteilerliste bewirkt, dass der Nutzer der E-Mail-Adresse zu erkennen gibt, dass es sich um eine aktive Adresse handelt, und die an die Adresse gerichteten Mitteilungen gelesen werden. Die Betätigung dieses Abmelde-Buttons ist dem Kläger als Empfänger der Werbemails des Beklagten nicht zumutbar, da der Kläger nicht erkennen kann, ob der Beklagte als Absender der Werbemails die E-Mail-Adresse des Klägers, von der aus eine Abbestellung des Newsletters erfolgt, weiterleiten wird. Aus der Sicht des Empfängers (hier des Klägers) besteht zumindest diese Gefahr der Weiterleitung mit der Folge, dass im Ergebnis noch mehr Werbemails auch anderer Absender an die E-Mail-Adresse des Klägers gesandt werden. Unerheblich ist, dass der Beklagte im vorliegenden Prozess vorgetragen hat, dass er die E-Mail-Adresse des Klägers im Falle der Betätigung des Abbestell-Buttons nicht weiter verwendet hätte. Dies konnte der Kläger nicht erkennen, selbst auf die bloße Gefahr musste er sich nicht einlassen.
Abs. 16
Dass der Kläger mit der Zusendung des Newsletters des Beklagten einverstanden gewesen wäre und deshalb die Zusendung der Werbe-E-Mails zu dulden hätte, ist nicht festzustellen. Der Beklagte hat zwar behauptet, der Kläger habe den Newsletter selbst bestellt, die Zusendung sei nicht auf den F-Kauf zurückzuführen. Der Beklagte hat jedoch nicht in hinreichend substanziierter Art und Weise dargetan, wann und wie der Kläger sich für den Newsletter angemeldet haben soll. Auch fehlt ein Beweisantritt des insoweit beweisbelasteten Beklagten für die durch den Kläger aufgegebene Bestellung des Newsletters.
Abs. 17
Entgegen der Auffassung des Beklagten ist allein aus dem Umstand, dass zwischen dem über F getätigten Kauf und der ersten von dem Kläger vorgetragenen Werbemail über ein Jahr lag, nicht der zwingende Schluss darauf zu ziehen, dass der Kläger sich zwangsläufig in der Zwischenzeit für den Newsletter des Beklagten angemeldet haben muss. Der Beklagte hat auch gar nicht vorgetragen, ob es den Newsletter zum Zeitpunkt des über F geschlossenen Kaufvertrages zwischen den Parteien überhaupt schon gab, oder ob dieser vielleicht erst zu einem späteren Zeitpunkt eingeführt worden und dann an alle aus der Vergangenheit bekannten E-Mail-Adressen geschickt worden ist. Mangels entsprechenden Vortrages kann dies nicht ausgeschlossen werden. Zudem ist bereits aus dem Inhalt der Newsletter selbst ersichtlich, dass eine Eintragung für den Newsletter durch den Empfänger selbst nicht die einzige mögliche Veranlassung der Zusendung des Newsletters ist. Es heißt dort nämlich, der Empfänger habe den Newsletter erhalten, weil er entweder Ware über den Onlineshop oder bei F bestellt habe oder sich in den Newsletter eingetragen habe. Eine Bestellung bei F als Ursache für die Aufnahme in die Verteilerliste für den Newsletter ist darin also ausdrücklich genannt.
Abs. 18
Die für einen Unterlassungsanspruch nach den eingangs genannten Vorschriften erforderliche Wiederholungsgefahr ist gegeben. Aufgrund des mit der wiederholten Zusendung von Werbemails bereits eingetretenen Verstoßes wird die Wiederholungsgefahr vermutet. Der Umstand, dass der Beklagte unbestritten vorgetragen hat, er habe nach Erhalt der Klageschrift die E-Mail-Adresse des Klägers aus der Verteilerliste gelöscht, genügt nicht für den Fortfall der Wiederholungsgefahr. An einen solchen Fortfall sind nämlich strenge Anforderungen zu stellen. In der Regel ist die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung erforderlich, welche der Beklagte jedoch trotz vorprozessualer anwaltlicher Aufforderung durch den Kläger gerade nicht abgegeben hat. Ohne eine solche strafbewehrte Unterlassungserklärung könnte die E-Mail-Adresse des Klägers jederzeit folgenlos durch den Beklagten wieder in die Verteilerliste aufgenommen werden.
Abs. 19
Der Kläger hat gegen den Beklagten ferner auch einen Anspruch auf Erstattung der vorprozessualen Rechtsanwaltsgebühren, soweit diese nicht auf die Gebühren des vorliegenden Rechtsstreits anzurechnen sind. Dieser Anspruch folgt aus § 823 Abs. 1 BGB, denn der Beklagte hat – wie bereits ausgeführt – durch das Zusenden der Werbe-E-Mails das durch diese Vorschrift geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers verletzt, wodurch die Inanspruchnahme der Hilfe eines Rechtsanwalts erforderlich wurde, welche mit Kosten verbunden war. Den nicht anrechenbaren Teil der vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren hat der Kläger zutreffend mit 165,71 € beziffert.
Abs. 20
Der diesbezügliche Schadenersatzanspruch des Klägers besteht auch in Form des geltend gemachten Zahlungsanspruches, nicht lediglich in Form eines Freistellungsanspruches. Zwar hat der Beklagte zunächst bestritten, dass der Kläger die vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren seiner jetzigen Prozessbevollmächtigten tatsächlich bezahlt habe. Jedoch hat daraufhin der Kläger mit Schriftsatz vom … als Anlage 3 (Bl. 80 d. A.) eine Kopie der mit einem Zahlvermerk versehenen Honorarnote zu den Akten gereicht. Hierzu hat der Beklagte nicht mehr Stellung genommen, sodass angesichts des von dem Beklagten nicht mehr bestrittenen Zahlvermerks die tatsächlich erfolgte Zahlung durch den Kläger als nunmehr unstreitig anzusehen ist.
Abs. 21
Der Zinsanspruch ist in der zuerkannten Höhe aus § 291 BGB seit dem Datum der Zustellung der Klageschrift … gerechtfertigt. Die Androhung von Ordnungsmitteln folgt aus § 890 Abs. 1, Abs. 2 ZPO.
Abs. 22
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO.
Abs. 23
Streitwert: bis 3.500 €.
Abs. 24
 
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