AG Detmold: Unternehmereigenschaft bei Internetauktion

BGB §§ 14, 312b, 355


Auch derjenige, der regelmäßig auf einer Auktionsplattform im Internet Waren anbietet, handelt damit nicht zugleich zwangsläufig dauerhaft und planmäßig am Markt.

AG Detmold, Urt. v. 27.04.2004 – 7 C 117/04

Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Berufung wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage hat keinen Erfolg. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises nach §§ 437 Nr. 2, 440, 323, 326 Abs. 5 BGB.
Abs. 1
Der von dem Kläger gekaufte Monitor weist keinen Sachmangel i. S. des § 434 BGB auf. Sofern der Kläger vorträgt, dass der gekaufte Monitor Risse im bildgebenden TFT-Element hat, war diese Mangelhaftigkeit von der vertraglich getroffenen Beschaffenheitsvereinbarung umfasst. Die Beklagte hatte darauf hingewiesen, dass der Monitor defekt ist, und die Ursache des Defektes nicht feststeht. Zudem war im Kaufangebot angegeben, dass der Monitor für Bastler und Tüftler geeignet ist. Der Kläger musste daher wissen, dass er unter Umständen einen auch nicht reparablen Monitor kaufen wird. Die vereinbarte Mangelhaftigkeit des Monitors wurde für den Kläger auch dadurch hinreichend deutlich, dass der Monitor zu einem Ausgangspreis von lediglich 1 € zur Versteigerung auf der Internetseite … angeboten wurde. Wer bei einer derartigen Beschreibung des Kaufgegenstandes und bei einem derart geringen Mindestangebot ein Geschäft tätigt, tätigt dies auf eigenes Risiko.
Abs. 2
Für eine Haftung auf Grund arglistiger Täuschung ergeben sich auf Grund der Beschreibung der Kaufsache ebenfalls keine Anhaltspunkte.
Abs. 3
Auch ein Widerruf des Kaufvertrages nach §§ 312 b, 355 BGB scheidet aus. Es handelt sich vorliegend nicht um ein Verbrauchergeschäft. Die Beklagte kann nicht als Unternehmerin i. S. des § 14 BGB angesehen werden. Auch derjenige, der regelmäßig über die Internetplattform … Waren anbietet, handelt damit nicht zugleich zwangsläufig dauerhaft und planmäßig am Markt. Zudem wird nur durch die Tatsache, dass die Beklagte AGB verwendet, nicht hinreichend deutlich, dass sie damit zumindestens eine nebenberufliche Tätigkeit durch die lnternetversteigerungen anbieten will. Eine solche Wertung würde dem gerichtsbekannten Handel unter Privatleuten auf der Internetseite … nicht gerecht.
Abs. 4
Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 91 Abs. 1 ZPO abzuweisen.
Abs. 5
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
Abs. 6
Gründe, die die Zulassung der Berufung nach § 511 Abs. 4 ZPO rechtfertigen würden, sind nicht ersichtlich.
Abs. 7
 
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