AG Frankfurt a. M.: Anscheinsbeweis bei T-Vote-Call-Verbindungen

BGB § 611; TDSV § 7


1. Ein Anscheinsbeweis für Richtigkeit einer Rechnung über Telekommunikationsdienstleistungen setzt voraus, dass der Anbieter der Leistungen substanziiert darlegt und ggf. beweist, dass seine Gebührenerfassung einschließlich der dafür notwendigen Software im für die Rechnung relevanten Zeitraum völlig fehlerfrei gearbeitet hat.

2. In Anbetracht der allgemein bekannten Missbräuche mit Mehrwertdiensten im Telekommunikationssektor muss das Gericht im Interesse eines effektiven Verbraucherschutzes auf einen entsprechend substanziierten Klägervortrag bestehen. Die Argumentation, was in der Rechnung steht, werde auch stimmen, reicht nicht aus.

3. Einem Anscheinsbeweis zu Gunsten des Anbieters von Telekommunikationsdienstleistungen kann die exorbitante Anzahl der angeblich gewählten Verbindungen entgegenstehen.


AG Frankfurt a. M., Urt. v. 03.03.2005 – 31 C 79/05-83

Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Klägerin verlangt von der Beklagten Entgelte für Verbindungen zu T-Vote-Call 01379 (Abstimmung/Gewinnspiel).
Abs. 1
Seitens der Klägerin wurde der Beklagten unter der Adresse … in … ein Telefonanschluss mit der Rufnummer … zur Verfügung gestellt. Dieser Anschluss wurde in der Folgezeit von der Beklagten benutzt. Die Beklagte erhielt von der Klägerin die Rechnung vom 07.06.2002, in der u. A. 4.073 Verbindungen zu T-VoteCall 01379 (Abstimmung/Gewinnspiel) zu einem Preis von 1.720,44 € (ohne MwSt.) aufgeführt sind. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Rechnung vom 07.06.2002 Bezug genommen (Bl. 5-7 d. A.). Mit Schreiben vorn 08.07.2002 teilte der jetzige Prozessbevollmächtigte der Beklagten der Kundenniederlassung Hanau der Klägerin mit, dass die Beklagte die berechneten Telefonate zu T-Vote-Call nicht geführt habe. Daraus entwickelte sich eine Korrespondenz zwischen den Parteien, worauf die Klägerin eine Überprüfung veranlasste. Dabei erfolgte eine Überprüfung der Schaltpunkte sowie die Begutachtung der Lage- und Leitungsführung des Anschlusspunktes. Manipulationen an der Leitung und Aufschaltungen wurden nicht festgestellt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Prüfprotokolle (Bl. 8-13 d. A.) Bezug genommen. Mit der Klage verlangt die Klägerin von der Beklagten die Bezahlung der auf die Verbindungen zu T Vote-Call entfallenden Verbindungsentgelte von 1.720,44 € [netto] = 1.995,71 € brutto.
Abs. 2
Die Klägerin behauptet, die Beklagte habe die berechneten Verbindungen zu T-Vote-Call geführt. Der Beweis des ersten Anscheins spreche für die Richtigkeit der Telefonrechnung der Klägerin, da kein Anhaltspunkt für einen technischen Fehler der Gebührenerfassung bestehe.
Abs. 3

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.995,71 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszins seit 07.07.2002 zu zahlen.

Abs. 4

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Abs. 5
Die Beklagte behauptet, sie sei in dem Rechnungszeitraum vom 27.04. bis 25.05.2002 nicht immer zu Hause gewesen. Es habe auch kein anderer Berechtigter Zugang zu ihrer Wohnung. Die Beklagte ist der Auffassung, die streitgegenständliche Rechnung sei fehlerhaft mit der Folge, dass der verlangte Betrag zu Unrecht geltend gemacht werde.
Abs. 6
Auf den Hinweis des Gerichts vom 04.02.2005 wird verwiesen (Bl. 34 d. A.).
Abs. 7
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Abs. 8
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch aus dem zwischen den Parteien bestehenden Dienstleistungsvertrag auf Bezahlung für die in der Rechnung vom 07.06.2002 aufgeführten Verbindungen zu T-Vote-Call.
Abs. 9
Der Vortrag der Klägerin zu den angeblich getätigten Verbindungen ist unsubstanziiert. Es ist dem Gericht nicht nachvollziehbar, warum die Klägerin auf die unverzügliche Reklamation der Beklagten keinen vollständigen Einzelverbindungsnachweis für den streitgegenständlichen Zeitraum ausgedruckt hat. Zu diesem Zeitpunkt waren nämlich die vollständigen Verbindungsdaten noch vorhanden. Die Reklamation des jetzigen Prozessbevollmächtigten der Beklagten erfolgte vor Ablauf der Frist von 80 Tagen nach Versand der Rechnung. Die Klägerin hat nicht vorgetragen, dass die Beklagte die sofortige Löschung ihrer Verbindungsdaten mit der Klägerin vereinbart hatte. Zudem dürfen nach § 7 TDSV die Verbindungsdaten gespeichert bleiben, bis die Einwendungen abschließend geklärt sind. Wenn die Klägerin dies hier unterlassen hat, kann dies keinesfalls zu Lasten der Beklagten gehen.
Abs. 10
Mit dem Hinweisbeschluss vom 04.02.2005 ist die Klägerin in aller Klarheit darauf hingewiesen worden, dass die Annahme eines Anscheinsbeweises zu Gunsten der Klägerin fraglich erscheint, und dass ein lückenloser und substanziierter Vortrag nebst geeigneten Beweisantritten erforderlich ist. Dies hat die Klägerin in ihrem weiteren Vortrag nicht hinreichend berücksichtigt.
Abs. 11
Ein Anscheinsbeweis zu Gunsten der Richtigkeit der Rechnung der Klägerin kommt aus mehreren Gründen nicht in Betracht. Zum einen kann schon deshalb kein Anscheinsbeweis angenommen werden, weil die Klägerin nicht substanziiert dargelegt und unter Beweis gestellt hat, dass ihre Gebührenerfassung einschließlich der dafür notwendigen Software in der angegebenen Zeit völlig fehlerfrei gearbeitet hat. Dass es durch Softwarefehler oder sogar Manipulationen zu fehlerhaft Rechnungen kommen kann, dürfte auch bei der Klägerin bekannt sein. Der vom Gericht erbetene Vortrag zu den Prüfbogen ist unzureichend, insbesondere ergibt sich daraus nicht, dass die Gebührenerfassung fehlerfrei gearbeitet hat und auch Manipulationen durch Drittanbieter, die so genannte Mehrwertdienste anbieten, ausgeschlossen sind. Alles dies lässt sich aus dem Prüfprotokoll nicht entnehmen und auch nicht aus dein Vortrag dazu. Die Klägerin hat dem Gericht noch nicht einmal auf den Hinweis hin erläutert, welche Inhalte überhaupt unter der Bezeichnung T-Vote-Call mit der Nummer 01079 angeboten werden. Insoweit war auch die Beklagte nicht in der Lage, dazu überhaupt Stellung zu nehmen. Da sich die Klägerin darauf beruft, dass alle Abläufe vollkommen automatisiert ablaufen und lediglich die eingesetzte Software erkennt, wie viele Entgelte durch die Anwahl jeweils zustande kommen, muss sie sich auch entgegen halten lassen, dass Computer nicht immer fehlerfrei arbeiten. Die Richtigkeit der Gebührenerfassung ist also in keiner Weise dargetan, sodass schon von daher die Voraussetzungen für den Anscheinsbeweis nicht erfüllt sind.
Abs. 12
Des Weiteren steht dem Anscheinsbeweis die exorbitante Anzahl der angeblich gewählten Verbindungen entgegen. Die Klägerin hat auch nicht etwa auf den Hinweis vom 04.02.2005 vorgetragen, dass die Beklagte in der Vergangenheit häufiger Verbindungen zu T-Vote-Call in Anspruch genommen hat. Die Klägerin trägt dazu schlicht vor, sie könne darüber keine Auskunft geben. Dies ist dem Gericht nicht nachvollziehbar, da die Klägerin unter steuerrechtlichen Gesichtspunkten und nach § 257 HGB zur Aufbewahrung der Rechnungen – aus denen sich etwaige Verbindungen zu T-Vote-Call ergeben würden – verpflichtet ist. Dieses Prozessverhalten spricht eher dafür, dass die Beklagte in den letzten Jahren mit Ausnahme der streitgegenständlichen Rechnung keine Verbindungen zu T-Vote-Call in Anspruch genommen hat, sonst hätte die Klägerin dies sicher vorgetragen. Nach alledem liegt hier allenfalls ein Anscheinsbeweis für eine fehlerhafte Gebührenerfassung als für eine Anwahl der streitgegenständlichen Verbindungen durch die Beklagte vor. In Anbetracht der allgemein bekannten Missbräuche mit Mehrwertdiensten im Telekommunikationssektor muss das Gericht im Interesse eines effektiven Verbraucherschutzes auf einen entsprechend substanziierten Klägervortrag bestehen. Die hier im Grunde vorliegende Argumentation, was in der Rechnung steht, werde auch stimmen, reicht dem Gericht nicht aus. Die Klage konnte schon deshalb keinen Erfolg haben.
Abs. 13
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.
Abs. 14

MMR 2005, 872
 
Mehr zum Thema

Referenz für Bookmarks und Verlinkungen:
http://www.lawcommunity.de/volltext/80.html


Erstellt mit twiceWare.reSy/j. Probono-Edition · © 2005-08 by twiceWare solutions e. K.